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Besihungen, deßgleichen auf die Rechtspflege in sämtlichen Besitzungen, deren die
Beilage l. jener Deklaration gedenkt, und auf die Polizeiverwaltung in denjenigen
der lehtzteren, die im Oberamtsbezirke Wangen gelegen sind, für die Uebernahme der
Polizeiverwaltung in den #brigen im Oberamtsbezirke Leutkirch liegenden, so wie
der Forstgerechtsame in sämtlichen in der Beilage I. genannten Besihungen sich erklärt,
auch nunmehr über die Erfüllung der Vorbedingungen für die Uebernahme der
Polizeiverwaltung in erwähnter Ausdehnung sich ausgewiesen hat, so verordnen Wir
hiemit zu Vollziehung Unserer gedachten Deklaration im Punkte der Polzzeiver=
waltung, wie folgt:
X. 1.
Die Fürstlichen Besitzungen im Oberamtsbezirke Leutkirch, welche die Gemeinde-
Bezirke Aichstetten, Altmannshofen, Diepolzhofen, Reichenhofen und Seibranz bilden,
elnschließlich der zum Gemeindebezirke Altmannshofen gebbrigen Orte Langenstaig
und Nestbaum, in welchen nach Beilage II. Unserer Deklaration vom 14. Januar
1834 (Reg. Bl. S. 92) der Fürst von Waldburg-Wurzach auf alle dießfallsigen
usprüche verzichtet hat, werden zu einem Amtsbezirke mit dem Amtssibe in Ober-
zell vereinigt.
K. 2.
Von dem 1. Januar 1853 an tritt das für denselben bestellte Amt in Wirk-
samkeit.
g. 3.
Fuͤr die Verhaͤltnisse dieses Amtes gelten alle diejenigen Bestimmungen, welche
Wir in Unserer Verordnung vom 12. Juni 1823 fuͤr die K. Fuͤrstlich Thurn und
Taxis'schen Aemter ertheilt haben, so weit nicht ausdruͤcklich etwas Anderes fest-
gesetzt ist.
g. 4.
Bei dem geringeren Umfange des Amtsbezirks genehmigen Wir, daß auf dieses
K. Fuͤrstliche Amt dasjenige angewendet werde, was in Unserer Verordnung vom
28. Februar 1824, KF. 3 und 6, hinsichtlich des Gehalts und hinsichtlich des Amts-
Aktuars bei dem vormaligen K. Fürstlichen Amte Bartenstein zugestanden worden #K.