Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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I. Diesleitige Unterthanen, welche auf Mühlen un Großherzogthume Baden 
Malz zum Schroten bringen, haben 
#a) nicht nur bei dem Acciseamte ihres Wohnorts den überhaupt vorgeschriebenen 
Malzschein zu lösen, sondern auch 
h) diesen Erlaubnißschein nebst dem Malze bei dem Acciseamte des Austritts- 
Ortes vorzuweisen, und ebenso 
) bei der Wiedereinfuhr des geschroteten Malzes die Waare nebst dem Scheine 
bei dem Grenz-Acciseamte wieder vorzuzeigen. 
Die Grenz-Acciseämter haben die Ladung mit dem Scheine zu vergleichen, und 
die geschehene Anmeldung bei der Aus= und Wiedereinfuhr auf dem Scheine zu 
beurkunden. 
Ergibt sich hierbei der Verdacht, daß die Ladung mit dem in dem Scheine 
bezeichneten Malz-Quantum nicht übereinstimme, so hat der Acciser, unter Bei- 
ziehung einer Urkunds-Person, sogleich eine Nachmessung des Malzes vorzunehmen, 
und über den Erfund ein kurzes Protokoll aufzusehen, welches von jenen Beiden 
und dem Waarenführer zu beurkunden ist. Zugleich hat der Acceiser auf dem 
Malzscheine den Erfund vorzumerken, und eine Anzeige des Vorfalles bei dem 
Umgelds-Commissariate zu machen, übrigens, wenn sich ein weiterer Anstand nicht 
ergibt, und namentlich der Waarenführer eine Einwendung gegen das Ergebniß der 
dachmessung nicht vorbringt, die Waare freizugeben. 
II. Badische Unterthanen, welche auf diesseitige Mühlen Malz zum Schroten 
bringen, sind gehalten 
a) bei dem württembergischen Grenz-Acciseamte des Eintrittsortes die Einfuhr 
des Malzes anzumelden und einen Erlaubnißschein zu lösen; 
b) das Quantum des eingebrachten Malzes ist nach dem württembergischen 
Maaße zu deklariren, und die hiernach zu berechnende Malzsteuer von dem 
Waarenführer bei dem Acciscamte gegen Bescheinigung zu hinterlegen; 
ac) die Müller, welche bei dem Schroten des ausländischen Malzes dieselben 
Controle-Vorschriften einzuhalten haben, die in Absicht guf das inländische
	        
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