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I. Diesleitige Unterthanen, welche auf Mühlen un Großherzogthume Baden
Malz zum Schroten bringen, haben
#a) nicht nur bei dem Acciseamte ihres Wohnorts den überhaupt vorgeschriebenen
Malzschein zu lösen, sondern auch
h) diesen Erlaubnißschein nebst dem Malze bei dem Acciseamte des Austritts-
Ortes vorzuweisen, und ebenso
) bei der Wiedereinfuhr des geschroteten Malzes die Waare nebst dem Scheine
bei dem Grenz-Acciseamte wieder vorzuzeigen.
Die Grenz-Acciseämter haben die Ladung mit dem Scheine zu vergleichen, und
die geschehene Anmeldung bei der Aus= und Wiedereinfuhr auf dem Scheine zu
beurkunden.
Ergibt sich hierbei der Verdacht, daß die Ladung mit dem in dem Scheine
bezeichneten Malz-Quantum nicht übereinstimme, so hat der Acciser, unter Bei-
ziehung einer Urkunds-Person, sogleich eine Nachmessung des Malzes vorzunehmen,
und über den Erfund ein kurzes Protokoll aufzusehen, welches von jenen Beiden
und dem Waarenführer zu beurkunden ist. Zugleich hat der Acceiser auf dem
Malzscheine den Erfund vorzumerken, und eine Anzeige des Vorfalles bei dem
Umgelds-Commissariate zu machen, übrigens, wenn sich ein weiterer Anstand nicht
ergibt, und namentlich der Waarenführer eine Einwendung gegen das Ergebniß der
dachmessung nicht vorbringt, die Waare freizugeben.
II. Badische Unterthanen, welche auf diesseitige Mühlen Malz zum Schroten
bringen, sind gehalten
a) bei dem württembergischen Grenz-Acciseamte des Eintrittsortes die Einfuhr
des Malzes anzumelden und einen Erlaubnißschein zu lösen;
b) das Quantum des eingebrachten Malzes ist nach dem württembergischen
Maaße zu deklariren, und die hiernach zu berechnende Malzsteuer von dem
Waarenführer bei dem Acciscamte gegen Bescheinigung zu hinterlegen;
ac) die Müller, welche bei dem Schroten des ausländischen Malzes dieselben
Controle-Vorschriften einzuhalten haben, die in Absicht guf das inländische