583
Art. 12.
Die Bestimmungen über die Fragen:
5) durch welche Mittel zur gemeinschaftlichen Ueberzeugung zu gelangen sey, ob
die Münzen den Grundsäten dieses Uebereinkomment gemäß durchaus ent-
sprechend geprägt sind? und
b) durch welche Mittel die Ausgabe nicht probehaltiger Münzen verhindert
werden soll?
bleiben der Vereinbarung mit den norddeutschen Staaten des Zollvereins vorbehalten.
Bis eine solche Vereinbarung zu Stande kommen wird, hat folgendes Verfahren
einzutreten:
Von jedem Werke wird die Tiegelprobe von dem betresfsenden Münzmeister
oder Wardein gemacht. Nach Beendigung des Werbes aber sollen durch einen von
jeder Regierung aufzustellenden Controleur neun Platten herausgenommen, hievon
drei sogleich vor Ausgabe des Werbes von demselben oder von einem andern Gegen-
probirer untersucht, drei Platten sollen bei der Münzstätte deponirt und die übri-
gen drei Platten zur Uebersendung an die Münzstätte desjenigen Staates bestimmt
seyn, welcher die Controle im laufenden Jahre zu besforgen hat.
Diese von allen Werken eines Quartals zur Versendung bestimmten Blatten
können in Zeiträumen von drei Monaten gesammelt und dann zusammen überliefert
werden.
Jeder Wardein oder Probirer hat die Verbindlichbeit, binnen vier Wochen die
erhaltenen Platten zu untersuchen, gefundene Differenzen sogleich seiner, und durch
diese der betreffenden Regierung anzuzeigen, und jedenfalls jährlich einen Vericht zu
erstatten, der den übrigen Vereins-Regierungen mitzutheilen ist.
In diese jährlich von jeder Münzstätte zu erstattenden Berichte ist, außer An-
gabe des Ausmünzungs-Quantums und der Sorten, auch noch dasjenige aufzunehmen,
was sich in Beziehung auf Münzbetrieb zur Kenntnißnahme der übrigen Staaten
eignet.