Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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K. 5. 
Gesuche um Zulassung zur Prüsung, die nicht in der hiefür festgesetzten Frist 
(. 10, 20 und 28) eingereicht werden, oder nicht mit allen vorgeschriebenen Nach- 
weisungen (&. 11, 21 und 29) rersehen sind, werden nicht berücksichrigt. 
Candidaten, die nicht am Anfang des für die wirbliche Vornahme einer Pri- 
fung fesigesenten Termins (98. 10, 22 und 28) erscheinen, werden auf die nächsi- 
folgende Prüfung verwiesen. 
Diejenigen Candidaten aber, die sich zwar vorschriftmäßig gemeldet haben, die 
aber nicht als zulassungsfähig erkannt wurden, werden hicvon, unter Angabe des 
Grundes, in Kenntniß geset. 
K. 6. 
Wer bei einer Prüfung nicht bestanden ist, wird hievon durch den Aktuar der 
Prüfungs-Commission in Kenntniß geseht, und kbann sich frühestens nach Ablauf 
eines Jahrs auf's Neue um Zulassung zur Prüfung melden. 
II. Von der niederen Dienstprüfung. 
g. 7. 
Die genügende Erstehung der niederen Dienstprüfung befähigt zu der Be- 
kleidung von Amtopflegen, Verwaltungs-Aktuariaten und Ockonomie-Verwaltungen 
bei den Seminarien, Convikten, Waisenhäusern und Irren-Anstalten, deßgleichen zur- 
Uebernahme von Revisions-Gehülfenstellen bei Bezirksämtern. 
K. 8. 
Diese Prüfung wird in jedem Kreise bei der Kreisregierung durch eine aus dem 
Direktor als Vorstand und drei Collegial-Mitgliedern bestehende Commission, und 
zwar jedes Jahr einmal, wenn auch nur Ein Candidat sich dazu meldet, vorgenommen. 
g. 9. 
Zustaͤndig fuͤr die Pruͤfung des einzelnen Candidaten ist die Regierung desjeni- 
gen Kreises, in welchem sein Heimathort gelegen ist. Jedoch bleibt dem Ministerium 
vorbehalten, aus besonderen Gründen von dieser Bestimmung Ausnahmen zu gestatten.
	        
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