Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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K. 17. 
Gegenstände der höheren Dienstprüfungen sind: 6 
1) württembergisches Staatsrecht in Verbindung mit dem allgemeinen und mir 
dem öffentlichen Recht des deutschen Bundes, nebst vorzugoweiser Beachtung 
der Gemeinde= und Oberamts-Verfassung und Verwaltung, der besonderen 
Verhältnisse der Kammergüter und des Adels; 
2) gemeincs und vaterländisches Privatrecht, vorzugsweise die für die Verwal- 
tung wichtigsten Lehren von Verträgen, Pfandrecht, Verjährung, Dienstbar- 
keiten, bäuerlichen Gutsverhältnissen rc.; 
5) Kirchenrecht der Protestanten und der Katholiken, mit besonderer Beachtung 
der Lehren von den Pfründen, Patronaten, Zehnten und der kirchlichen 
Baulast, so wie der vaterländischen kirchlichen Einrichtungen; 
44) die Grundsäße des Strafrechts, des Straf= und des bürgerlichen Prozesses ʒ 
5) National-Oekonomie; 
6) Polizeiwissenschaft; 
7) württembergisches Steuer= und Rechnungswesen; 
8) encyklopädische Kenntnisse in der Gewerbskunde, so wie in der Land= und 
Forstwirthschaft. 
KC. 18. 
Die Befähigungsstufen werden nach drei Elassen (I., II., III.) abgetheilt, von 
welchen jede zwei Unterabtheilungen a) und b) erhält. 
Die Elasse I., Unterabtheilung e), wird nur ausgezeichneten Candidaten ertheilr. 
8) Von der ersten höheren Dienstprüfung insbesondere. 
. 19. 
Die Vornahme der ersten höheren Dienstprüfung wird einer Commission über- 
tragen, welche aus den Professoren der staatswirthschaftlichen und zwei oder drei 
Professoren der juridischen Fakultät der Landes-Universität und einem hiczu abzuord- 
nenden Collegialrath, welcher in der Regel aus der Zahl der Mitglieder der für die 
zweite höhere Prüfung bestellten Commisston gewählt wird, besteht.
	        
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