Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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g. 30. 
Den bei der Pruͤfung fuͤr befaͤhigt erkannten Candidaten wird ein von den 
Eraminatoren ausgestelltes, von dem Departements-Ehef unter Beidrückung de " 
Ministerial-Sigills beglaubigtes Elassenzeugniß (G. 18) zuge ertigt. 
Dieselben treten sofort in das Verhältniß von Regiminal-Referendäre n 
crsterClasseundvon,zurPewct-bungUmdiei115.IsbezeichnetenAemtcr des 
Departements befähigten, Dienst-Candidaten ein. 
IV. Von dem Uebertritte von Justiz= und Finanz-Candidaten zu 
dem Regiminalfache. 
. 51. 
Um den Candidaten den Uebertritt von einem Zweige des bffentlichen Diensteg 
in einen anderen, und namentlich den Candidaten des Justiz= und des Finanzfach 8 
zum Departement des Innern im Interesse des Dienstes, uͤbrigens unbeschadet der 
gründlichen Vorbereitung und gesicherten Befähigung zu demselben, zu erleichtern 
wird festgesetzt, daß « 
1) Rechts-Candidaten, welche die erste höhere Justiz-Dienstprüfung mit genügen- 
dem Erfolg bestanden haben und die erste höhere Prüfung im Departement 
des Innern zu bestehen beabsichtigen, an dieser nur in so weit Theil zuen eh 
men verbunden sind, als dieselbe nicht die rechtswissen, aftlichen Fächer 
betrifft; 
2) Candidaten, welche im Justiz= oder Finanzfache die erste Dienstprüfung #u t 
dem Zeugniß von Classe I. oder ll. bestanden, auch eine einiaͤhrige Dieng 
Probcezeit im Ganzen zurückgelegt, und hievon wenigstens ein halbeo Jal. 
bei einem Bezirksamte des Departements des Innern zugebracht haben, zur 
Erstehung der zweiten höheren Regiminal-Dienstprüfung, mit Umgehun 
der ersten, zugelassen werden, und g 
5) diejenigen, welche die erste und zweite höhere Justiz= oder Finanz-Dien 
prüfung mit genügendem Erfolg bestanden haben, zur zweiten höheren Pr#. 
fung im Departement des Innern ohne Weiteres und namentlich ohn 
weitere Probczeit in diesem Departement den Zutritt haben sollen. 6
	        
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