Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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g. 2. 
(Zu &. 8 bis 10 und 15.) 
Diese Prüfung wird zu Stuttgart durch eine, aus einem Gollegial-Direktor oder 
Ministerialrathe als Vorstand, und drei Mitgliedern des Steuer-Collegiums oder 
der Zolldirektion zusammengesetzte Commission in der Regel jährlich einmal vor- 
genommen. Die Meldungen um Zulassung zu dieser Prüfung sind bei dem Finanz- 
Ministerium einzureichen, welches auch die von der Prüfungsbehörde auszustellenden 
Zeugnisse beglaubigt. 
g. 5. 
(Zu &. 15 bis 18.) 
Die Befähigung zu allen übrigen, oben im §9. 1 nicht genannten Verwaltungs- 
dmtern des Finanz-Departements, mit Einschluß der Canzlei-Assistenten= und Cameral= 
Amts-Buchhalter-Stellen, ist durch die genügende Erstehung der beiden (ersten und 
zweiten) höheren Dienstprüfungen bedingt. 
Gegenstände derselben sind: 
1) die Hauptgrundsähe des württembergischen Staatsrechts, mit vorzugsweiser 
Beachtung der Gemeinde= und Oberamts-Verfassung und Verwaltung, der 
besonderen Verhältnisse der Kammergüter und des Adels; 
2) württembergisches Privatrecht, insbesondere die für die Verwaltung wich- 
tigsten Lehren von Verträgen, vom Pfandrecht, von Verjährung, von den 
Dienstbarkeiten, von bäuerlichen Gutsverhältnissen, von den Zehnten 2c.; 
5) Kenntniß der Hauptregeln des bürgerlichen und des Straf-Prozesses; 
4) Rational-Oekonomie; 
5) Finanz-Wissenschaft, mit besonderer Rücksicht auf Kenntniß der württember= 
gischen Finanz-Gesehze und Einrichtungen; 
6) das Etats= und Rechnungswesen; 
7) speciellere Kenntnisse in der Gewerbskunde, in der Land= und Forstwirth-= 
schaft.
	        
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