Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Jahre festgesetzt ist, muß der Betrag der saͤmmtlichen Praͤstationen, die gefor— 
dert werden, zusammen gerechnet, und nach der sich hieraus ergebenden Total= 
Summe, die Kolonne bestimmt werden. 
1 §#. 9. 
Injuriensachen unter Personen vom gemeinen Bürger= oder Bauern= Die Anfei- 
stande, sind auch in Ansehung der Kosten wie Bagatellsachen zu behandeln. ug der Ke- 
(Abschnitt 1. Nr. 1. 2.) sen in ##e 
In andern Inzjuriensachen ist auf den Stand des Beleidigten oder Klä- 
gers zu sehen. Gehört derselbe zu den Honoratioren des Bürgerstandes, oder 
zu den niedern Offizianten des Staats; so ist die dritte Kolonne bei der Fest- 
setzung der Kosten zum Grunde zu legen. Gehört er zu den Adlichen, oder zu 
den in gleichem Range stehenden Königlichen Beamten; so findet die vierte, 
und bei Personen von noch höherem Range, die fünfte Kolonne statt. 
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Die Gebühren für einzelne Verfügungen werden auf Rechnung desjeni-- Von der An- 
gen angesetzt, welcher der Ertrahent dieser Verfügungen ist. Die Gebühren goiungre 
für die Instruktion des Prozesses und das Erkenntniß, werden nach dem Ver= nung des er- 
hältniß angesetzt, welches das Urtel, wenn es auch noch nicht die Rechtskraft trahemen, und 
beschritten hat, festsetzt. von Einzie- 
In Fällen, wo ein Obergericht die zweite Instanz instruirt hat, ein an- sung der Ne 
deres Obergericht aber das Erkenntniß abfaßt, werden die Instruktions-Ge= Schlusse seder 
bühren jedem Theile zur Hälfte angesetzt, und diese Ansetzung gilt so lange, Instanz. 
bis das Erkenntniß eingeht. 
Die Gebühren und Kosten für den Inrotulations-Termin in Zter In- 
sianz, so wie die Kosten für Absendung der Akten in Sachen, wo das Geheime 
Ober-Tribunal das Erkenntniß abfaßt, werden bis zum Eingange des Revi- 
sions-Erkenntnisses, für Rechnung des Revidenten angesetzt. 
Wie es mit Ansetzung der Kosten gehalten werden soll, wenn Fiskus 
oder ein Armer bei einem Prozesse Parthei ist; deshalb hat es bei den Vor- 
#hriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit. 23. J. 36. sein Be- 
wenden. 
Wenn beide Theile Gebühren zu entrichten schuldig sind, kann sowohl 
das erste als zweite Urtel auch vor beschrittener Rechtskraft, als ein Interimisti- 
cum in Ansehung des Kostenpunkts angesehen werden; so daß die Einziehung, 
nach der darin enthaltenen Bestimmung, gieich nach der Publikation des Urtels 
geschehen, und bei erfolgender Relormatoria der obsiegenden Parthei überlas- 
sen werden kann, dasjenige was von ihr zu viel bezahlt worden, von ihrem 
Gegner zurückzufordern. 
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