Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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4) Die Verpackung, in welcher der Flachs eingesendet wird, muß mit dem amt- 
lichen Sigill des Ortsvorstehers oder Bezirksbeamten geschlossen, und auf 
derselben der Name des Preisbewerbers beigesetzt seyn. 
5) Außerdem ist durch bezirksamtlichen Bericht, welcher nicht in die Verpackung 
des Flachses eingeschlossen seyn darf: 
a) ein gemeinderaͤthliches, von dem Bezirksamte beglaubigtes Zeugniß uͤber 
die Erzeugung und Bearbeitung des Flachses im Inlande; 
b) eine Beschreibung des Verfahrens des Preisbewerbers bei der Bearbeitung 
des Flachses, insbesondere bei der Roͤste; 
an die gedachte K. Commission einzusenden. 
Das gemeinderaͤthliche Zeugniß hat die Felder, auf denen der Flachs 
erzeugt worden ist, nach Lage und Flaͤchengehalt zu bezeichnen, auch den Ort 
der Roͤste zu beurkunden. Bei entstehendem Zweifel uͤber die Richtigkeit der 
Angaben oder bei einer Unvollstaͤndigkeit derselben hat das Bezirksamt fuͤr 
ihre naͤhere Pruͤfung oder Ergaͤnzung zu sorgen. 
6) Ueber die Preis-Ertheilung erkennt unter der Leitung der Commission fuͤr 
die Verbesserung der Leinwandgewerbe eine von dem Ministerium des Innern 
bestellte Commission von fuͤnf unbetheiligten Sachverstaͤndigen. Das Erkennt= 
niß hat spätestens acht Tage nach dem Schlusse der Bewerbungofrist zu er— 
folgen. 
Die Flachsproben werden sogleich nach der Erkennung uͤber die Preige 
würdigkeit an die Bewerber zurückgesendet, insofern sie nicht anderwärts 
darüber verfügen. Die Kosten der Zurücksendung übernimmt die Staatskasse 
wenn der Einsender keinen Preis erhielt und seine Waare nicht in Seu## 
gart zum Verkaufe kommt. 
Die Bezirks-Polizeiämter und Ortsvorsteher der Flachs-Bau-Gegenden werden 
hiedurch angewiesen, die sichere Vorkehr zu treffen, daß die vorstehende Preis-Aug= 
sehung und insbesondere auch die gegen bisher veränderten Bestimmungen hinsichtlich 
der Quantitaͤt der einzusendenden Flachsproben und des Schlusses der Vewerbungs- 
frist den Flachsbauern ihrer Amtsbezirbe gehörig bekannt werden. 
Stuttgart den 14. Februar 1333. Schlayer. 
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