Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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K. 19. 
Das Fleisch von Thieren, bei denen die Krankheit erst im Entstehen, oder 
das Fieber kaum erst eingetreten ist, erscheint in der Regel von gesunder Veschaf- 
fenheit, und kann daher ohne Nachtheil für die menschliche Gesundheit genossen 
werden. Im weiteren Verlaufe der Krankheit aber, so wie, wenn das Thier 
in Folge der Krankheit sich in einem abgezehrten, wassersüchtigen Zustande 
befindet, eignet sich solches nicht mehr zur Nahrüung für Menschen. 
Von solchen Thieren, mögen sie nun abgelebt oder geschlachtet worden seyn, ist 
bloß die Haut noch mit Sicherheit zu verwenden. Was die übrigen Reste betrifft, 
so erfordert die Vorsicht, daß jede anderwärtige Benühung derselben, so wie ihre zu- 
fällige Berührung durch lebendes Vieh, gänzlich unmöglich gemacht werde. 
K. 20. 
Stallungen, worin kranke Thiere gestanden haben, können ohne Gefahr 
für gesunde nur dann wieder benußt werden, wenn sie einer sorgfältigen Reini- 
gung unterworfen worden sind. Insbesondere reinige man Krippen und Raufen, 
so wie Tränk= und andere Geschirre, welche bei dem Kranken benußt wurden, zuerst 
mit heißer Lauge und dann mit einer Chlorbalk-Auflösung. 
Die Wände des Stalles übertünche man mit Kalb. Den Dünger schaffe man 
zugleich weg und bringe ihn sogleich auf das Feld. Durch Oeffnen der Thüren und 
Fenster sehe man den Stall bis zur vollkommenen Austrocknung dem Luftzuge aus, 
während welcher Zeit man mehrere Male nach vorherigem Verschließen der Thüren 
und Fenster Chlorräucherung macht. 
Futter, das in der Rähe von solchen Stallungen sich befindet, und der 
Ausdünstung der Kranken ausgeseht war, sollte für Rindoieh nicht mehr ver- 
wendet werden. 
K. 21. 
Ist auch die Seuche in einem Orte vorüber, so kann man darüber, daß aller 
Stoff zu ihrer Erneuerung getilgt sey, nur dann vollständig beruhigt 
sepyn, wenn keines der durchgeseuchten Thiere, kein von kranken Eltern
	        
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