Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Ob statt derselben in einzelnen Fällen die Vegleitung des Transpores auf Kosten 
des Waarenführers stattfinden könne, baͤngt von der t Bestimmung des Abfertigungs- 
Amtes ab. 
Die Pfandlegung oder Vuͤraschafi muß, wenn die Waare genau bekannt ist, auf 
den zu berechnenden Berrag des Eingangszolles= fenste aber uf den bochsten Vollsas 
gerichtet werden. 
Das Abfertigungsamt ist befugt, bekannte si chere Waarenfuͤhrer, sowohl In= als 
Ausländer, von der Sicherheitsleistung zu entbinden. « 
·- « H. 27. 
Das Abfertigungsamt hat die Waaren zur Revisson zu ziehen. Diese ist eine 
allgemeine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern. Statt der 
Jollentrichtung tritt die Ertheilung eines Begleitscheines Nro. I. (s. 41) ein, und 
die Waaren werden unter Verschluß gesetzt. 
Auch koͤnnen nach den Niederlagsorten Waaren auf Begleitschein Nro. II. 
C. 50) abgelassen werden, um bei den dort bestehenden Zollstellen sofort zur Ver- 
zollung zu gelangen. 
Die erforderliche Legitimation zur Durchfahrung des Grenzbezirkes erhält der 
Waarenführer in diesen, wie in allen übrigen Fällen der Begleitschein-Ertheilung, 
nach Vorschrift des K. 20 durch das Duplikat der Deklaration. 
E. Weitere Behandlung, wenn die Waaren zur Verzollung bei einem Amte 
ohne Niederlage deklarirt werden. 
K. 28. 
Für die Pröfung der Zulässigkeit des Antrags, Waaren unverzollt abzulassen, 
um bei einem hiezu befugten Amte ohne Riederlage die Verzollung vorzunehmen, 
gelten beziehungsweise die Vorschriften des g. 26. Wird der Antrag zulässig befun- 
den, so erfolgt die specielle Revision ganz ebenso, als wenn der Eingangszoll sofort 
entrichtet werden sollte. 
Nach Beendigung derselben wird ein Begleitschein Nro. * (#. 50 ) ertheilt, wo- 
gegen die Anlegung des Verschlusses unterbleibt. 
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