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II. Besondere Vorschriften für die Behandlung des Verkehrs
mit den Staatsposten.
A. Gewöhnliche Fahrposten.
. 38.
Die mit gewöhnlichen Fahrposten eingehenden Waaren muͤssen mit einer Inhalts-
Erklaͤrung in deutscher oder franzoͤsischer Sprache versehen seyn, und werden im ersten
Umspannungsorte entweder revidirt oder unter Verschluß gelegt.
Die Entrichtung des Eingangszolles erfolgt demnaͤchst im Wohnorte des Em-
pfaͤngers, oder, wenn keine dazu befugte Erhebungs-VBehoͤrde daselbst vorhanden ist, bei
der zunaͤchst gelegenen.
Die zum Durchgange bestimmten Poststuͤcke werden im letzten Umspannungsorte
von den Zollbeamten des Verschlusses wegen nachgesehen, und der Durchgangszoll
wird von dem Postamte vorschußweise berichtigt.
Sollen Gegenstaͤnde mit der Post versendet werden, welche einem Ausgangszolle
unterliegen, so muß dieser vorher entrichtet werden.
Das Passagiergut wird im ersten Umspannungsorte revidirt und abgefertigt.
Besteht dasselbe aber in Gegenständen, welche zum Handel bestimmt sind, so kom-
men die allgemeinen Vorschriften für die Waarenabfertigung zur Anwendung.
Die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit den Fahr-
posten sind in einem besonderen Regulative enthalten.
B. Ertraposten:
4) mit Reisenden und Reisegepäck; 2) mit Kaufmanns--Woaaren.
. 59.
Fär alle Lom Auslande eingehenden Straßen, welche von Ertraposten befahren
werden, werden die Orte bestimmt und öffentlich bekannt gemacht, wo die Ertrapost-
Reisenden verpflichtet sind, anzuhalten, ihr Reisegepäck zur Revision zu stellen, und
von zollpflichtigen Gegenständen den Eingangszoll zu entrichten.
Gegen Leistung vollständiger Sicherheit für den höchst möglichen Zollbetrag kann
die Revision beim Eingange unterbleiben; der Wanrenverschluß muß aber angelegt,
und die weitere Behandlung einem zuständigen Amte im Innern oder dem Ausgangs-
Amte vorbehalten bleiben.