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Gegenstände (Abthl. L des Taxifs) geladen haben. Wos qußerdem die. Beschuffenheir
des Fahrwasserc###eine größere Annäherung erforderlich machr, wird solches besonders
bekannt gemacht werden.
4) Beschränkung des Sacheu-Transports in Absicht der Zeik.
. 86.
Der Transport von zollpflichtigen ausländischen und gleichnamigen inländischen
Gegenständen über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes ist nur in der
Tagehzeit erlaubt.
Als Tageszeit werden in dieser Beziehung angesehen:
in den Monaten Januar und Dezember,
die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abendsz;
in den Monaten Februar, Oktober und November,
die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;
in den Monaten März, April, August und September,
die Zeit von 5. Uhr Morgens bis 8 Uhr Abendsz
in den Monaten Mai, Iuni und Juli,
die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends.
Ausnahmen hievon finden nur statt: "
a) in Ansehung der Waaren, welche mit den gewoͤhnlichen Fahrposten versender
werden, oder welche Extrapost-Reisende mit sich führen, was sich aber auf den
Transport von Kaufmanns-Waaren durch Ertrapost nicht erstrecke;
b) wenn in außerordentlichen Fällen die Erlaubu#iß des betreffenden Haupt-Loll-
amtes oder Neben-Zollamtes I. Elasse, so weit letzteres zur Abfertigung der
Ladung überhaupt befugt ist, vor dem Beginne des Transports ertheilt wor-
den ist.
Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst,
Straße und Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen.
8) Von wem der Transport-Ausweis ertheilt wird.
. 87.
Der zum Transport von Waaren und Sachen innerhalb des Grenzbezirks erfor-
derliche Ausweis, dessen Ertheilung die Ueberzeugung der Behoͤrde von dem Vorhan,
denseyn und der Verzollung oder zollfreien Abstammung der dabei in Rede stehenden
Gegenstände vorausseht, wird ausgestellt:
die