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5) Wein, und
6) Branntwein aller Art ,
versendet, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhl-Waaren und Zeuge, so wie-
des Zuckers, einen halben Centner Nettogewicht, und die der andern Waaren einen-
Centner Nettogewicht übersteigt, mit einem Frachtbriefe versehen.
Derselbe muß enthalten:
a) die Vor= und Zunamen des Waarenführers und des Waarenempfängers;
b) die Menge der Waaren (von den unter 1 bis 4 genannten nach Centnern-
und Pfunden, von Wein und Branntwein nach Eimern und Imi) in Buch-
staben;
D) die Gattung der Waaren;
d) die Anzahl der Colli und deren Zeichen und Nummern;
e) den Bestimmungsort und den Ablieferungs-Termin, den letztern mit Buch-
staben, und
den Vor= und Zunamen des Versenders, den Versendungsort, den Tag und-
das Jahr der Absendung.
Der Frachtbrief muß vor dem Abgange der Waare der Zoll- oder Control-Stelle
des Absendungsoorts oder derjenigen, an welche der Ort in dieser Beziehung gewiesen
ist, zum Visiren und Abstempeln vorgelegt, auch die Waare auf Verlangen zur Re-
vision gestellt werden.
Von der Vorlage an die Joll= oder Control-Stelle sind die Frachtbriefe ausgenom-
men, welche von dem Inhaber einer Fabrik, Brennerei oder Siederei über Gegen-
stände seines Gewerbes, oder von einem Weinbergsbesitzer über eigenes Erzeugniß an
Wein ausgestellt werden; jedoch muß diese Eigenschaft des Ausstellers in dem Fracht-
briefe neben der Unterschrift angegeben und von der Ortsbehörde oder einer Zoll= oder.
Control-Stelle beglaubigt sepn.
b) Vorschriften für den Waaren-Empfänger.
. 9.
Der Empfänger solcher Waaren ist verpflichter, den Frachtbrief gleich nach der-
Ankunft der Waaren der berreffenden Zoll= oder Control-Stelle vorzulegen, welche den-
selben, wo nthig, nach vorgängiger Reviston der Waaren, abgestempelt zurückgibt.
Eine Ausnahme hievon machen Fabrikanten von baumwollenen Wasren, welche
Gewebe zur weiteren Veredlung, ingleichen Privatpersonen, welche Wein zum eigenen:
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