Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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5) Wein, und 
6) Branntwein aller Art , 
versendet, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhl-Waaren und Zeuge, so wie- 
des Zuckers, einen halben Centner Nettogewicht, und die der andern Waaren einen- 
Centner Nettogewicht übersteigt, mit einem Frachtbriefe versehen. 
Derselbe muß enthalten: 
a) die Vor= und Zunamen des Waarenführers und des Waarenempfängers; 
b) die Menge der Waaren (von den unter 1 bis 4 genannten nach Centnern- 
und Pfunden, von Wein und Branntwein nach Eimern und Imi) in Buch- 
staben; 
D) die Gattung der Waaren; 
d) die Anzahl der Colli und deren Zeichen und Nummern; 
e) den Bestimmungsort und den Ablieferungs-Termin, den letztern mit Buch- 
staben, und 
den Vor= und Zunamen des Versenders, den Versendungsort, den Tag und- 
das Jahr der Absendung. 
Der Frachtbrief muß vor dem Abgange der Waare der Zoll- oder Control-Stelle 
des Absendungsoorts oder derjenigen, an welche der Ort in dieser Beziehung gewiesen 
ist, zum Visiren und Abstempeln vorgelegt, auch die Waare auf Verlangen zur Re- 
vision gestellt werden. 
Von der Vorlage an die Joll= oder Control-Stelle sind die Frachtbriefe ausgenom- 
men, welche von dem Inhaber einer Fabrik, Brennerei oder Siederei über Gegen- 
stände seines Gewerbes, oder von einem Weinbergsbesitzer über eigenes Erzeugniß an 
Wein ausgestellt werden; jedoch muß diese Eigenschaft des Ausstellers in dem Fracht- 
briefe neben der Unterschrift angegeben und von der Ortsbehörde oder einer Zoll= oder. 
Control-Stelle beglaubigt sepn. 
b) Vorschriften für den Waaren-Empfänger. 
. 9. 
Der Empfänger solcher Waaren ist verpflichter, den Frachtbrief gleich nach der- 
Ankunft der Waaren der berreffenden Zoll= oder Control-Stelle vorzulegen, welche den- 
selben, wo nthig, nach vorgängiger Reviston der Waaren, abgestempelt zurückgibt. 
Eine Ausnahme hievon machen Fabrikanten von baumwollenen Wasren, welche 
Gewebe zur weiteren Veredlung, ingleichen Privatpersonen, welche Wein zum eigenen: 
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