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Behauptung die Eingangs-, beziehungsweise Ausgangs-Zölle zu entrichten, und ist
nach ihnen die verwirkte Strafe abzumessen.
Art. 9.
Wemn ein Frachtführer nach Vorschrift des Art. 6, Nro. 1, lit. a, wegen un-
richtiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem Befrachter
mitgegebenen Deklarationen, Frachtbriefe, oder andere schriftliche Notizen über den
Inhalt der Colli zu der unrichtigen Deklaration veranlußt worden, oder wenn in den
Art. 6, Nro. 4, angeführten Fällen die Verurtheilung lediglich auf den Grund
der daselbst bezeichneten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die Defraudation selbst
nachgewiesen worden, so findet im Falle der Wiederholung einer solchen Uebertre-
tung die Strafe des Rückfalls nicht statt; auch soll eine solche Verurtheilung die
Strafe des Rückfalls bei einer nachfolgenden Zoll-Uebertretung nicht begründen.
Art. 10.
Werden Gegenstaͤnde, deren Ein-, Durch= oder Ausfuhr verboten ist,
1) bei dem Grenz-Zollamte von dem Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt,
oder von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt, oder kommen
2) solche Gegenstände mit der Post an, und kann Derjenige, an welchen sie
gesendet sind, einer beabsichteten Contrebande nicht überführt werden,
so findet keine Strafe, wohl aber Zurückschaffung der Gegenstände statt.
Im ersten Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten Desjenigen, welcher die
verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat; im zweiten Falle haften für die dem
Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst.
6) Contrebande oder Z3oll-Defraudation unter erschwerenden Umständen.
Art. 11.
Die Strafe der Contrebande und Defraudation wird um die Hälfte geschärft:
1) wenn die Gegenstände beim Transporte in geheimen Behältnissen, oder
sonst auf eine künstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen, oder
2) wenn zum Durchgang oder Wiederausgang angemeldete oder sonst unter
Begleitschein gehende Gegenstände auf dem Transporte vertauscht, oder in
ihren Bestandtheilen verändert worden sind;