Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Behauptung die Eingangs-, beziehungsweise Ausgangs-Zölle zu entrichten, und ist 
nach ihnen die verwirkte Strafe abzumessen. 
Art. 9. 
Wemn ein Frachtführer nach Vorschrift des Art. 6, Nro. 1, lit. a, wegen un- 
richtiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem Befrachter 
mitgegebenen Deklarationen, Frachtbriefe, oder andere schriftliche Notizen über den 
Inhalt der Colli zu der unrichtigen Deklaration veranlußt worden, oder wenn in den 
Art. 6, Nro. 4, angeführten Fällen die Verurtheilung lediglich auf den Grund 
der daselbst bezeichneten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die Defraudation selbst 
nachgewiesen worden, so findet im Falle der Wiederholung einer solchen Uebertre- 
tung die Strafe des Rückfalls nicht statt; auch soll eine solche Verurtheilung die 
Strafe des Rückfalls bei einer nachfolgenden Zoll-Uebertretung nicht begründen. 
Art. 10. 
Werden Gegenstaͤnde, deren Ein-, Durch= oder Ausfuhr verboten ist, 
1) bei dem Grenz-Zollamte von dem Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt, 
oder von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt, oder kommen 
2) solche Gegenstände mit der Post an, und kann Derjenige, an welchen sie 
gesendet sind, einer beabsichteten Contrebande nicht überführt werden, 
so findet keine Strafe, wohl aber Zurückschaffung der Gegenstände statt. 
Im ersten Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten Desjenigen, welcher die 
verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat; im zweiten Falle haften für die dem 
Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst. 
6) Contrebande oder Z3oll-Defraudation unter erschwerenden Umständen. 
Art. 11. 
Die Strafe der Contrebande und Defraudation wird um die Hälfte geschärft: 
1) wenn die Gegenstände beim Transporte in geheimen Behältnissen, oder 
sonst auf eine künstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen, oder 
2) wenn zum Durchgang oder Wiederausgang angemeldete oder sonst unter 
Begleitschein gehende Gegenstände auf dem Transporte vertauscht, oder in 
ihren Bestandtheilen verändert worden sind;
	        
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