Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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jedoch darf das in Art. 4 bestimmte Marimum der Gefängnißstrafe nicht überschrit- 
ten werden. 
Art. 12. 
Diese Strafe (Art. 11) tritt gleichfalls ein, wenn Gewerbtreibende, denen zur 
Befdrderung ihres Gewerbes und unter der Bedingung der Verwendung zu diesem 
Zwecke abgabepflichtige Gegenstände ganz frei, oder gegen eine geringere Abgabe ver- 
abfolgt worden sind, dieselben ohne vorherige Nachzahlung der Gefälle anderweit 
verwenden, oder veräußern, oder wenn Personen, denen Waaren unverzollt anver- 
traut worden, mit denselben Unterschleif treiben oder zu treiben verstatten. 
Außerdem gehen sie in dem einen wie in dem andern Falle der ihnen gewährten 
Begünstigung für immer verlustig. - 
Art. 13. 
Die Vereinigung von drei oder mehreren Personen zu gemeinschaftlicher Veruͤbung 
von Contrebande oder Defraudation wird, außer der Strafe der gemeinschaftlich 
ausgefuͤhrten Uebertretung, 
o) wenn die Vereinigung nur fuͤr einen einzigen Fall statt fand, gegen den An- 
führer, so wie gegen den Anstifter mit drei= bis sechsmonatlicher, gegen die 
andern Theilnehmer mit ein= bis dreimonatlicher Freiheitsstrafe; 
b) wenn eine solche Uebertretung nach vorhergegangener Strafverurtheilung 
wiederholt, oder die Vereinigung fuͤr mehrere Faͤlle eingegangen war, gegen 
den Anfuͤhrer, so wie gegen den Anstifter mit ein- bis zweijaͤhriger, gegen 
die übrigen Theilnehmer mit sechsmonatlicher bis einjähriger Freiheirsstrafe 
geahndet. 
Wenn drei oder mehrere Personen im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur 
Nachtzeit zusammen in Verübung von Contrebande oder Defraudation betroffen 
worden sind, so wird angenommen, daß sie sich zur gemeinschaftlichen Verübung der- 
selben verbunden haben, wenn nicht aus den Umständen das Gegentheil bervorgeht. 
. « Art. 14. 
a) Derjenige, welcher Contrebande oder Zoll-Defraudation unter dem Schutze 
einer Versicherung (Assekuranz) veruͤbt, verfaͤllt, neben der auf das Vergehen 
selbst· gesetzten Strafe, in eine Freiheitsstrafe von zwei bis drei Monaten.
	        
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