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jedoch darf das in Art. 4 bestimmte Marimum der Gefängnißstrafe nicht überschrit-
ten werden.
Art. 12.
Diese Strafe (Art. 11) tritt gleichfalls ein, wenn Gewerbtreibende, denen zur
Befdrderung ihres Gewerbes und unter der Bedingung der Verwendung zu diesem
Zwecke abgabepflichtige Gegenstände ganz frei, oder gegen eine geringere Abgabe ver-
abfolgt worden sind, dieselben ohne vorherige Nachzahlung der Gefälle anderweit
verwenden, oder veräußern, oder wenn Personen, denen Waaren unverzollt anver-
traut worden, mit denselben Unterschleif treiben oder zu treiben verstatten.
Außerdem gehen sie in dem einen wie in dem andern Falle der ihnen gewährten
Begünstigung für immer verlustig. -
Art. 13.
Die Vereinigung von drei oder mehreren Personen zu gemeinschaftlicher Veruͤbung
von Contrebande oder Defraudation wird, außer der Strafe der gemeinschaftlich
ausgefuͤhrten Uebertretung,
o) wenn die Vereinigung nur fuͤr einen einzigen Fall statt fand, gegen den An-
führer, so wie gegen den Anstifter mit drei= bis sechsmonatlicher, gegen die
andern Theilnehmer mit ein= bis dreimonatlicher Freiheitsstrafe;
b) wenn eine solche Uebertretung nach vorhergegangener Strafverurtheilung
wiederholt, oder die Vereinigung fuͤr mehrere Faͤlle eingegangen war, gegen
den Anfuͤhrer, so wie gegen den Anstifter mit ein- bis zweijaͤhriger, gegen
die übrigen Theilnehmer mit sechsmonatlicher bis einjähriger Freiheirsstrafe
geahndet.
Wenn drei oder mehrere Personen im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur
Nachtzeit zusammen in Verübung von Contrebande oder Defraudation betroffen
worden sind, so wird angenommen, daß sie sich zur gemeinschaftlichen Verübung der-
selben verbunden haben, wenn nicht aus den Umständen das Gegentheil bervorgeht.
. « Art. 14.
a) Derjenige, welcher Contrebande oder Zoll-Defraudation unter dem Schutze
einer Versicherung (Assekuranz) veruͤbt, verfaͤllt, neben der auf das Vergehen
selbst· gesetzten Strafe, in eine Freiheitsstrafe von zwei bis drei Monaten.