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a) Gewerbtreibende in Ansehung aller Zollvergehen, welche in ihrem Geschaͤfte
von ihrem Gesinde, ihren Dienern, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kindern
oder den zu ihrem Hausstande gehörigen Verwandten verübt worden sind,
b) andere Personen aber nur in Ansehung derjenigen Vergehen, welche ihre
Ehegatten oder Kinder bei Gelegenheit solcher Geschäfte, zu denen sie von.
Jenen beauftragt worden sind, begangen haben.
Der gollverwaltung bleibt es im Allgemeinen überlassen, ob und in wie weit sie
die zur Vertretung für verbindlich Erklärten in Anspruch nehmen, oder die Geldstrafe
durch Verwandlung in Gefängnißfkrafe an dem eigentlichen Thäter vollziehen lassen
will. Nur wenn es aus den Umständen hervorgeht, daß das Vergehen, wegen dessen
der Vertretungs-Pflichtige in Anspruch genommen werden soll, ohne dessen Vorwissen
verübt wurde, so kann sie diesen wegen der Geldstrafe nicht in Anspricch nehmen;
solche muß vielmehr durch Verwandlung in Gefängnißstrafe an dem eigentlichen
Thäter vollzogen werden-
40) Verhältniß der Geld= zu den Freiheitsskrasem.
Artt. 19.
Wenn statt einer wegen Unvermögens des Thäters und des Vertretungs-Pflich-
rigen nicht beizutreibenden Geldstrafe dem Ersteren eine Gefängnißstrafe anzusehen
ist, so wird der Betrag von Einem Gulden dreißig Kreuzer einer Gefängnißstrafe von.
vierundzwanzig Stunden gleichgeachtet. 6
Eine solche Strafe darf jedoch im ersten Uebertretungsfalle Ein Jahr, und beir
Rückfällen die Art. 3 und 4 bestimmte Zeit nicht übersteigen.
41) Bestimmungen wegen der Consiskation
Art. 20.
Der in Folge der Contrebande oder Defraudation eintretende Verlust der Gegen-
stände des Vergehens trifft jederzeit den Eigenthümer.
Eine Ausnahme fiudet nur statt, wenn die Contrebande oder Defraudation von
dem, den Waarentransport als. Gewerbe treibenden, Frachtfuhrmann oder Schiffer,
welchem der Transport allein anvertraut war, ohne Theilnahme und Mitwissen des.