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Fuͤrstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, wegen Uebertragung der Verrich-
tungen eines Ober-Appellations-Gerichts für dieses Fürstenthum an das K. Würt-
tembergische Ober-Tribunal, schon im Jahre 1851 auf weitere sechs Jahre verlängerr
worden und vor Kurzem nun auch diese Frist zu Ende gegangen ist, so haben
wegen nochmaliger Erneuerung desselben zwischen den beiderseitigen Regierungen
Verhandlungen stattgefunden, in deren Folge die nachstehende Uebereinkunft gerrof-
fen worden ist: «
Art. 1.
Die Dauer des Vertrags vom Jahre 1824 wird auf weitere sechs Jahre verlaͤngert.
Art. 2.
Die zu dem Vertrage vom Jahre 1824 verfaßte Ober-Appellations-Gerichts-
Ordnung für das Fürstenthum Hohenzollern= Sigmaringen wird in einigen
PMaragraphen auf nachstehende Weise abgeändert:
K. 16. Die Appellations-Abten sind spätestens binnen fünfzehn Tagen
nach der Anmeldung von Amts wegen mit Bericht und Verzeichniß an das
Ober-Tribunal einzusenden.
Vermag der Appellant innerhalb der Nothfrist von dreißig Tagen
seine Berufung nicht vollständig zu rechtfertigen, so muß er binnen eben
dieser Frist in der an das Ober-Tribunal gerichteten Einführungeschrift
um Dilation zu Uebergebung seines ausführlichen Beschwerde-Libells bei
Verlust der Appellation bitten.
In einem solchen Falle darf der Termin zu Einreichung der Beschwerde-
schrift sechszig Tage der Regel nach nicht überschreiten, und es wird das
Ober-Tribunal bei Nichteinhaltung desselben keinerlei nicht gemeinrechtlich
begründete Nachsicht eintreten lassen.
6. 17. Nach Einführung der Berufung bei dem Ober-Tribunale hat
dieses die weitere Verhandlung in der daselbst eingeführten gesetzlichen.
Ordnung des Verfahrens, so weit nicht die Bestimmungen des gegenwär,
bigen Staatsvertrags hierunter eine Abwelchung begründen, bie zum Schlusse
der Sache einzuleiten.