Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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die erledigte katholische Pfarrei Stetten, Dekanats Rottweil, dem Pfarrer 
Wiedmann in Dorfmerkingen, Dekanats Neresheim, 
die neu errichtete Stelle eines Reallehrers in Hall dem provisorischen Lehrer an 
der Realschule zu Stuttgart, Ludwig Großmann, zu übertragen, 
durch höchste Entschließung vom 13. d. M. dem Cassier bei dem land= und forst- 
wirthschaftlichen Institute in Hohenheim, Oppel, den Titel eines Oekonomie-Raths, 
mit dem Range in der siebenten Stufe, zu verleihen, 
die Funktionen eines Pupillen-Raths bei dem K. Gerichtshofe in Ellwangen 
dem Gerichts-Rotar Schott, von Neckarsülm, vorerst mit dem Titel und Rang eines 
Ober-Justiz-Assessors, zu übertragen, 
die erledigte Aktuarsstelle bei dem Stadtgerichte Stuttgart dem Referendär 
erster Classe, Hofer v. Lobenstein, von Wildenstein, Oberamts Crailsheim, 
die erledigte Abtuarsstelle bei dem Oberamtögerichte Stuttgart dem Referendär 
erster Classe, Lebret, von da, « 
das erledigte Aktuariat bei dem Oberamtsgerichte Marbach dem Referendär 
erster Classe, Bozenhardt, von Tübingen, 
die erledigte Amts-Notarsstelle in Schelblingen, Oberamts Blaubeuren, dem 
vormaligen Pfand-Commissär Walther, von Neuenbürg, zu übertragen, 
den Canzlei-Assistenten, Ober-Justiz-Sekretär Rhodius, bei dem Gerichtshofe 
in Ulm, wegen andauernder Kränklichkeit, seinem Ansuchen gemäß in den Ruhestand 
zu versehen, 
die erledigte Stelle eines Oberamtsarztes in Mergentheim dem Unteramts- 
und Seminararzte Dr. Bauer in Schönthal, und 
die erledigte Stelle eines Oberamtsarztes in Wangen dem Unteramtsarzte Bärke, 
von Jöny, zu übertragen gnädigst geruht. 
Die von dem Fürsten von Thurn und Taris erfolgte Präsentation des Caplans 
Kling in Hohentengen auf die erledigte katholische Caplanei zu Grunzheim, Ober- 
amts und Dekanats Ehingen, erhielt am 29. Mai, 
die von Seite des bischöflichen Ordinariats erfolgte Ernennung des Canzlisten 
Abbt zu Nottenburg auf die erledigte Stelle des Bisthumspflegers am 15. d. M. 
die landesherrliche Bestätigung.
	        
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