Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Von der erfolgten Erledigung eines solchen Rechtsstreits ist im Einzelnen 
sogleich dem betreffenden Bezirks-Polizeiamte, beziehungsweise der Kreis- 
Regierung, Nachricht zu geben. 
K. 3. 
Gleiche Beschlennigung wird hinsichtlich der Vergleichsversuche C. 2 
lehter Absatz) gewärtigt. 
Ebenso finden bei denselben die zuvor (K. 3) gegebenen Vorschriften über die 
periodischen Uebersichten und die Benachrichtigung der Regiminal- 
Stellen analoge Anwendung. 
Als anhängig sind öbrigens nur diejenigen Rechtssachen zu betrachten, bei 
welchen auf die eingekommene Klage bereits eine richterliche Verfügung getroffen 
worden ist. « 
K. 5. 
Da, zu Folge des F. 15 der Haupt-Instruktion vom 20. Juli 1857, der Pflich= 
tige, welcher Gefälle oder Dienste abzulösen begehrt, bis zu endlicher Erledigung 
der Sache die mittlerweile verfallenden Abgaben und Dienste fortzuleisten hat, und die 
Polizeickmter angewiesen sind, diejenigen, die sich dessen weigern sollten, auf angemes- 
sene Weise zu belehren: so wird von den Gerichtsstellen erwartet, daß sie, wenn wider 
Verhoffen diese Belehrung nicht anschlagen sollte, auf Anrufen der Berechtigten, 
nach den Bestimmungen des Exekutionsgesehes für schleunige Gewährung 
der Rechtshülfe Sorge tragen. 
. 6. 
Die den Gerichten obliegende rechtspolizeiliche Fürsorge betrifft theiks 
die Aufhebung, Ablösung, oder Bemessung der Abgaben und Leistun- 
gen selbst, theils die Verhinderung der Wiederauflegung solcher 
Abgaben oder Leistungen. 
. 7. 
In der ersteren Beziehung ist (in Gemäßheit des Art. 20 des Gesebes über 
die Beeden, des Art. A# des Gesehes über die Frohnen, und des Art. 32 des Gesetzes
	        
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