Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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In Beziehung auf die Gewinnung jenes ursprünglichen Stoffes von Kuhpocken 
wird unter Aufnahme der bisherigen Bestimmungen hierüber (Reg. Bl. von 1825 
S. 719, vom Jahr 1829 S. 155, vom Jahr 1350 S. 555, vom Jahr 1831 S. 350 
und Eirkular-Reseript vom 3. November 1855) und unter Hinweisung auf die nach- 
folgende, den neuesten Erfahrungen entnommene Belehrung des Medizinal-Collegiums. 
über die Erscheinungen und den Verlauf der Pocken-Krankheit bei dem Rindvieh 
biemit verfügt: " 
K. 1. 
Die im Jahre 18534 (Reg. Bl. S. 477) letztmals geschehene Aussetzung einer 
Belohnung von vier Kronenthalern für jeden Viehbesitzer, welcher natürlich pocken- 
branke Kühe so zeitig zur Anzeige bringt, daß der Pockenstoff von denselben zur 
Impfung von Menschen mit Erfolg benüßtt werden kann, wird hiermit erneuert 
und es werden zugleich die Rindviehbesitzeer aufgefordert, so bald sie die natärlichen 
Pocken bei einer Kuh wahrnehmen, dieses dem Ortsvorsteher anzuzeigen, welcher 
bievon unverweilt den Oberamtarzt schriftlich in Kenntniß zu setzen hat. 
g. 2. 
Der Oberamtsarzt hat auf eine solche Anzeige sogleich eine genaue Besichtigun g 
des kranken Thieres zu veranstalten. 
An dem Amtssitze hat er diese Besichtigung in Person vorzunehmen; von pocken- 
kranken Kuͤhen in den Amtsorten aber hat er dieselbe einem im Amtsorte oder dessen 
Naͤhe wohnenden tuͤchtigen Impfarzte aufzutragen, und nur, wenn es hieran mangelt 
sich entweder selbst an Ort und Stelle zu begeben oder einen genuͤgend instruirten 
Stellvertreter dahin abzuordnen. 
r*—ie 
Zugleich mit der Vesichtigung ist, wenn der krankhaften Erscheinung nicht ent- 
schieden alle Kennzeichen ächter Kuhpocken abgehen, der Versuch einer unmittelbaren 
Uebertragung der Lyomphe auf Menschen, und zwar vorzugsweise auf die der nächsten 
öffentlichen Impfung unterliegenden Kinder des Orts und der benachbarten Orte. 
aus welchen jedoch nur die-ganz gesunden auszuwählen sind, zu machen. "
	        
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