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hat der Oberamtsarzt durch das Intelligenzblatt des Bezirks eine Bekanntmachung
zu erlassen.
g. 6.
Wenn zu Feststellung des Urtheils uͤber das Daseyn der aͤchten Kuhpocken
C. 3) eine längere Beobachtung des Entwicklungsganges der Krankheit einer ma-
den Pocken behafteten Kuh nöthig ist, so hat der Arzt (§. 2) eine wiederholte Be-
sichtigung derselben vorzunehmen, oder, sofern die erste Besichtigung von einem Andern,
als dem Oberamtsarzte vorgenommen wurde, auch den Oberamtsarzt zur Besichtigung
des Thieres zu veranlassen. Die Vornahme von Reisen für den Zweck solcher Be-
sichtigungen ist übrigens auf das Unerläßliche zu beschränken, und zu Vermeidung
derselben ist die fortgesebte Beobachtung des Verlaufes der Krankheit auch einem im
Orte befindlichen, hiezu geeigneten Thierarzte aufzutragen.
K. 7. "
Der Erfund bei der Besichtigung (§6. 5 u. 6), so wie der Erfolg der Impfungen
(65. 4 u. 5) ist von demjenigen, der sie vornahm, in einem (jedenfalls unter Ver-
mittlung des Oberamtsarztes) an das Oberamt zu erstattenden Berichte ausführlich
darzustellen.
In demselben ist der ganze Verlauf der Pocken, so weit er erhoben werden
konnte, vom ersten Ausbruche an bis zur Vorken= und Rarben-Bildung, beßgleichen
die Beschaffenheit derselben, besonders zur Zeit, als von ihnen geimpft wurde, genan
zu beschreiben. Auch der Rebenumstände ist nähere Erwähnung zu thun, namentlich
des Alters der Kuh, der Zahl der Kälber, die sie schon geworfen, der Zeit, wann
das letzte von ihr geworfen wurde, ob die Entwicklung der Pocken etwa mit einer
bedeutenden Veränderung der Nahrung, z. B. dem Uebergange vom grünen Futter
zu getrocknetem, oder bei Gelegenheit der Abgewöhnung des Kalbes, oder in Folge
eines Transports der Kuh auf einen Markt und einer dabei stattgefundenen starken
Anhäufung der Milch zusammengetroffen sey. Sofort ist sich über die Wirkung,
welche der Impfstoff nach der Uebertragung auf Menschen gehabt hat, näher auszu-
sprechen. Im Falle eines glücklichen Erfolgs dieser Uebertragung ist zugleich die
Verwendung des gewonnenen erneuerten Impsstoffs naͤher anzugeben, und besonders
zu bemerken, ob ein Theil davon an die Central-Impfanstalt eingesendet worden sey.