Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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b) Bekanutmachung, betreffend eine Abaͤnderung in der Klassifikation der Gemeinde Wendlingen, 
Oberamts Eßlingen. 
Die Gemeinde Wendlingen, Oberamts Eßlingen, ist in Gemäßheit der Ver- 
fügung vom 14. April 1829 aus der dritten in die zweite Klasse der Gemeinden 
verseht wordenz was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 24. August 1838. Schlaper. 
c) Versfügung, die dießjährige Icier des landwirthschaftlichen Fesies in Cannstadt betreffend. 
In Beziehung auf das nächstbevorstehende landwirthschaftliche Fest in Cann- 
stadt findet man sich veranlaßt, Folgendes bebannt zu machen: 
g. 1. 
Das landwirthschaftliche Fest wird in diesem Jahre Freitags den 28. Septem- 
ber auf dem gewoͤhnlichen Platze bei Cannstadt gefeiert. 
K. 2. 
Alle Württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferdebesitzer, welche etwas 
Ausgezeichnetes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen ver- 
mögen, werden zur Vorführung derselben und zu der in Nachstehendem eröffneten 
Preisbewerbung eingeladen. 
. 3. 
Hinsichtlich der Preise fuͤr die Pferdezucht wird auf die Verordnung vom 
31. Oktober 1836 (Reg. Bl. S. 8094 ff.) hingewiesen, wonach nur an die Besitzer 
von Mutterstutten mit Fohlen Preise ausgetheilt werden. Außer den Mutter- 
stutten sind auch die Fohlen derselben, und zwar die im laufenden Jahre gefallenen, 
zur Preisbewerbung vorzufuͤhren. 
K. 4. 
Hiernach bestehen die Preise bei dem dießjaͤhrigen landwirthschaftlichen Feste 
neben einer silbernen Medaille: 
1. in der Pferdezucht: " 
a) als Hauptpreise für die drei besten Mutterstutten (im Alter von 
5—8 Jahren) mit Fohlen: 
in 20—16 —12 Wörttembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
	        
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