Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

506 
Nachdem nun der Fürst auch die Einsetzung in die Forstge Parkeit, und in 
die Forst= und Jagdpolizei-Verwaltung nachgesucht, und uͤbi. Lie Erfuͤllung der 
Vorbedingungen fuͤr deren Uebernahme sich ausgewiesen hat; so verordnen Wir 
hiemit, wie folgt: 
g. 1. 
Der fürstliche Forstberwaltungsbezirk, welchem in Gemäßheit des §. 48 der 
erwähnten Deklaration ein Unsern Oberförstern gleichzustellender fürstlicher Forst- 
verwalter, mit dem Eiße in Zeil, vorgeseßt wird, ist nach der Beilage A. in zwei 
Reviere abgetheilt, wofür die erforderliche: Revierförster, nach Maßgabe des F. 66, 
Punkt 2 der Deklaration, angestellt werden. 
K. 2. · 
Die fuͤrstlichen Forststellen treten vom 1. Oktober d. J. an in Wirksamkeit. 
Die erste Einweisung und Verpflichtung der neuen Beamten geschieht durch einen 
von uns er em Finanz-Ministerium abzuordnenden Commissär. 
K. 3. 
In Ansehung der Einrichtung und der Befugnisse dieser Behörden gilt im Au- 
gemeinen dasjenige, was Wir durch Unsere Verordnung vom 12. Juni 1823, 
G. 45 bis 65 für die fürstlich Taxris'schen Forststellen bestimmt haben, so weit nicht 
rücksichtlich der Bestellung der Revierförster in dem erwähnten .46. Punkr : 
Unserer Deklaration von 1826 eine Ausnahme gestattet is. 
Gegeben, Stuttgart den 3. September 1858. « 
Wilhelm. 5rin 
Der Cbef des Finanz= Departements: 
Geheimer Rath Herdegen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staars-Sekretär 
Vellnagel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.