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d) Verfügung, betreffend die Tagbücher der Geburtshelfer und Hebemmen.
Zu Ergänzung der in der Ministerial-Verfügung vom 26. April 1824 (Reg.
Vl. S. 280 fr) enthaltenen Vorschriften über die Tagbücher der Geburtshelfer und
Hebammen wird verfügt:
1) Den in Ziffer 2 der gedachten Verfügung vorgeschriebenen Rubriken der
Tagbücher ist für Einträge, welche in keine dieser Rubriken passen, am
Schlusse die allgemeine Rubrik: „Bemerkungen“ beizufügen.
Die während eines Verwaltungsjahrs einzutragenden Geburtsfälle sind
mit fortlaufenden Ziffern zu versehen, und diese in der ersten Rubrik: „Jahr,
Monat und Tag“ zu bemerken.
Die Oberamtsärzte sind dafür verantwortlich, daß die Geburtohelfer
und Hebammen sich nur solcher gedruckten, lithographirten oder geschriebenen
Formulare zu ihren Tagbüchern bedienen, welche die vorgeschriebenen Ru-
briken genau und vollständig enthalten.
2) Die Ausfüllung der einzelnen Rubriken muß auf eine dem Sinne ihrer
Aufschriften entsprechende Weise geschehen. Namentlich ist unter der Rubrik:
„Dauer der Geburt“ die ganze Dauer derselben vom Anfange der wahren
Wehen an nach Stunden anzugeben, und nicht bloß die Zeit aufzunehmen,
welche die Hülfeleistung bei der Geburt in Anspruch genommen hat.
Die Frage: „ob und welche Höülfe nöthig gewesen?“ ist da, wo künstliche
Hülfe statt gefunden hat, mit specieller Angabe dieser zu beantworten, z. B.
„Wendung wegen Querlage der Frucht, Vorfalls der Nabelschnur 2c." Die
Hebammen haben sich hiebei aller Unbestimmtheiten, wie des allgemeinen
Ausdrucks: „Hülfe des Geburtöhelfers, bünstliche Hülfe“ 2c. zu enthalten.
Ebenso ist die Zeit genau nach Stunden anzugeben, „wie bald nach
dem Anfange der Geburt Hülfe nachgesucht und geleistet worden ist.“ Unter
der Rubrik: „wer Hülfe geleistet und beziehungsweise beigestanden,“ ist bei
künstlichen Geburten von dem Geburtshelfer immer der Name der zugegen
gewesenen Hebamme, und von dieser der Name des Geburtshelfers einzu-
tragen. Die „(unmittelbar) nach der Geburt eingetretenen (besondern) Zu-
fälle“, wie Bluthusten, Unmachten rc., und „die dagegen getroffenen Vorkeh-