Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Urkundlich ist vorstehender Vertrag von den Bevollmaͤchtigten unterzeichnet und 
besiegelt worden. 
So geschehen, Hannover am 1. November 1837 
(L. S.) Carl Wilhelm Ernst Freiherr v. Canig (1I. S.) Georg Friedrich Freiherr v. Falcke. 
und Dallwiß. (I. S.) Erust Friedrich Georg Hüpeden. 
(U. 8.) Eduard Wilhelm Engelmann. (L. S.) Gerhard Friedrich August Jansen. 
(L. S.) August Philipp Ehristian Cheodor v. Ams- 
berg. 
A. 
uebereinkunft 
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Baden, Kurhessen, 
dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels- 
Vereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt 
einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig andererseits, wegen 
Unterdrückung des Schleichhandels. 
Artt. 1. 
Die contrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinde= 
rung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessene, ihrer Verfas- 
sung entsprechende Maßregeln, gemeinschaftlich hinzuwirken. 
Art. 2. 
Es sollen auf ihren Gebieten Vereinigungen von Schleichhändlern, ingleichen 
solche Waaren-Riederlagen oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den 
Verdacht begründen, daß sie zum Zwecke haben, Waaren, die in den andern contra- 
hirenden Staaten verboten, oder bei dem Eingange in dieselben mit einer Abgabe 
belegt sind, dorthin einzuschwärzen.
	        
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