Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Nro. 61. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
2 9 
Donnerstag den 27. December 1838. 
Inhalt. 
Köninl. Dekrete. Keine. « »« 
Puglia unquverDepakteiiIesIts.Bri«kügtcttg,cmigeAbändenmgcndchnxederlerzneiantkkl 
etressend. 
J. Unmittelbare Koͤnigliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, einige Abnderungen der Tore der Arzneimittel beiregsere ). 
In Folge der neuenten perioduschen Reviston der Tare der Arzneimittel wird 
vermöge höchsier Entschließung vom 19. d. M. Nachstehendes verfügt: 
1) Für die in der Beilage verzeichneten Arzueimittel gelten bis auf Weiteres 
die beigefügten Preiobestimmungen 
2) Für alle übrigen Arzmeimittel gelten die Vestimmungen der revidirten Medi- 
bamenten-Tare vom 23. Juli 1851 (Neg. Bl. S. 305 ff.) und, so weit diese 
nicht Ziel und Maaß geben fsollte, der alteren Ture Lom Jahre 1755. 
Die Apotheker des Königreichs haben sich vom 1. Januar 1839 an hienach zu 
achten, und die Veherden über der Befolgung mit Ernust zu wachen. 
Stuttgart den 20. December 1858. Schlayer. 
*) W umerkung. Von egenwirliger Re#csfünung #nd wegen des Bedürfnisses der Avotheker mehr NMbdrücke, 
als gewöhnlich gemacht worden, und k##n das Eremplar um den Preis ven zwei Kreuzern bei der Er##- 
dition des Rgichungeblalls dohelangt werden.
	        
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