Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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versehenen Verkaͤufer aus dem Joll-Vereine von den Messen in Braunschweig auch 
dann steuerfrei in das Gebiet desselben zurückgebracht werden dürfen, wenn die Ein- 
führung durch die Käufer solcher Waaren erfolgt, und hiebei die deshalb, in Folge 
der unter den hohen contrahirenden Theilen getroffenen besondern Verabredung, vor- 
zuschreibenden Bedingungen und PFörmlichkeiten gehdrig beobachtet und erfüllt werden. 
Art. 2. 
Um auch den gegenseitigen Verbehr im Allgemeinen möglichst zu befördern, wollen 
die zu dem Zoll-Vereine gehdrigen contrahirenden Regierungen mit Rücksicht auf 
die geringeren Steuersähe, welche der Tarif des Hannover-Oldenburg-Braunschweigi- 
schen Steuerverbandes enthält, gewissen Erzeugnissen Hannovers, Oldenburgs und 
Braunschweigs Erleichterungen bei deren Eingange in das Gebiet des Zoll-Vereinco, 
durch Erlaß oder Ermäßigung der Eingangs-Abgaben gewähren. 
Das dieser Uebereinkunfr beigefügte Verzeichniß ergibt die Gegenstände, bei 
welchen diese Erleichterungen stattfinden werden, den Umfang derselben und die 
Beschränkungen oder Bedingungen, welche bei einzelnen Gegenständen im gemein- 
samen Einverständnisse vorbehalten worden sind. 
Den zuerst gedachten Regierungen soll es jedoch frei stehen, die fraglichen Er- 
leichterungen nach eigenem Ermessen zu modificiren, oder wieder aufzuheben, sofern 
der Tarif des Hannover-Oldenburg-Braunschweigischen Steuerverbandes hinsichtlich 
derjenigen Gegenstände, für welche jene Erleichterungen von ihnen zugestanden 
worden sind, auf eine für den Verkehr ihrer Unterthanen nachtheilige Weise verän- 
dert würde, oder überhaupt deren Verkehr mit Hannover, Oldenburg und Braun- 
schweig von Seite dieser Staaten wesentlich erschwert werden sollte. 
Wegen der erforderlichen Ursprungs-Legitimation der in der Anlage verzeichneten 
Gegenstände ist ein besonderes Regulativ verabredet worden, welches in dem Gebiete 
des Hannover-Oldenburg-Vraunschweigischen Steuerverbandes öffentlich bebannt 
gemacht werden wird, und wonach auch die betreffenden Steuerbehörden in dem 
Gebiete des Zoll-Vereins mit entsprechender Anweisung versehen werden sollen. 
Art. 3. 
Zur gegenseitigen Erleichterung des Jahrmarkts= Verkehrs soll künftig nur von 
dem verkauften Theile der aus dem Gebiete des einen Vereins auf die Jahrmärkte 
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