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versehenen Verkaͤufer aus dem Joll-Vereine von den Messen in Braunschweig auch
dann steuerfrei in das Gebiet desselben zurückgebracht werden dürfen, wenn die Ein-
führung durch die Käufer solcher Waaren erfolgt, und hiebei die deshalb, in Folge
der unter den hohen contrahirenden Theilen getroffenen besondern Verabredung, vor-
zuschreibenden Bedingungen und PFörmlichkeiten gehdrig beobachtet und erfüllt werden.
Art. 2.
Um auch den gegenseitigen Verbehr im Allgemeinen möglichst zu befördern, wollen
die zu dem Zoll-Vereine gehdrigen contrahirenden Regierungen mit Rücksicht auf
die geringeren Steuersähe, welche der Tarif des Hannover-Oldenburg-Braunschweigi-
schen Steuerverbandes enthält, gewissen Erzeugnissen Hannovers, Oldenburgs und
Braunschweigs Erleichterungen bei deren Eingange in das Gebiet des Zoll-Vereinco,
durch Erlaß oder Ermäßigung der Eingangs-Abgaben gewähren.
Das dieser Uebereinkunfr beigefügte Verzeichniß ergibt die Gegenstände, bei
welchen diese Erleichterungen stattfinden werden, den Umfang derselben und die
Beschränkungen oder Bedingungen, welche bei einzelnen Gegenständen im gemein-
samen Einverständnisse vorbehalten worden sind.
Den zuerst gedachten Regierungen soll es jedoch frei stehen, die fraglichen Er-
leichterungen nach eigenem Ermessen zu modificiren, oder wieder aufzuheben, sofern
der Tarif des Hannover-Oldenburg-Braunschweigischen Steuerverbandes hinsichtlich
derjenigen Gegenstände, für welche jene Erleichterungen von ihnen zugestanden
worden sind, auf eine für den Verkehr ihrer Unterthanen nachtheilige Weise verän-
dert würde, oder überhaupt deren Verkehr mit Hannover, Oldenburg und Braun-
schweig von Seite dieser Staaten wesentlich erschwert werden sollte.
Wegen der erforderlichen Ursprungs-Legitimation der in der Anlage verzeichneten
Gegenstände ist ein besonderes Regulativ verabredet worden, welches in dem Gebiete
des Hannover-Oldenburg-Vraunschweigischen Steuerverbandes öffentlich bebannt
gemacht werden wird, und wonach auch die betreffenden Steuerbehörden in dem
Gebiete des Zoll-Vereins mit entsprechender Anweisung versehen werden sollen.
Art. 3.
Zur gegenseitigen Erleichterung des Jahrmarkts= Verkehrs soll künftig nur von
dem verkauften Theile der aus dem Gebiete des einen Vereins auf die Jahrmärkte
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