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im. Falle LewOteren nicht gewähltrwerden wolle; dann ließe sich ulkerdings eine Ver-
pflichtung zur Ausübung des Wahlrechtes nicht behgupten. Eine Bestimmung dieser
Art ist aber in der * - nicht enthalten.
148) Ertaß des K. Ministerlum des Innern ändie K. Krkist NRegie rungen,
vom 9. Januar 1837,
beitesfeudt die Vedluguugen, unter welchei wanderuber endrrrn Geselien in Preußen zugelassen
bverden. «
Nach den im Koͤnigreiche Preußen in neuerer Zeit ergangenen Verfuͤgungen
baͤngt die Zulassung auglaͤndischer Handwerksgesellen zum Wandern in den K. Preußi-
schen Staaten von den Vedingungen ab:
1) daß der Geselle mit einem von der zuständie gen Behörde seiner Heimath aus-
gestellten Wanderbuche oder Wanderpasse versehen,
2) daß er nach Ausweis dieser Urkunde während der leßten acht Wochen
wwenigstens vier. Wochen in Arbeit gestanden sey,
5) daß die nachstehenden, auch auf preußische Unterthanen Anwendung finden-
den Bestimmungen bei ihm zutressen: %
a) der Wandergeselle soll eine Kunst oder ein Handwerk betreiben, bei
welchem das Wandern allgemein üblich und Behufs der Vervollkomm.
nung darin angemessen ist;
b) er soll völlig unbescholten und körperlich gesund seyn, welches Leßtere,
sofern es zweifelhaft ist, durch ein ärztliches Attestat dargethan wer-
den muß;
e) er soll das dreißigste. Lebensjahr noch nicht überschritten, auch nicht
schon vorher fünf Jahre mit oder ohne Unterbrechung auf der
Wanderschaft zugebracht haben;
d) außer den erforderlichen Kleidungsstücken nebst Wäsche soll er beim
Antritte der Wanderschaft ein haares Reisegeld von wenigstens fünf
Thalern besitzen.
Hiezu kommt, daß der Aufenthalt in den K. Preußischen Staaten
solchen ausländischen Handwerksgesellen, welche sich seit dem 1. Juli 1834