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Uebrigens wird die Finanzkammer angewiesen, durch die Forstämter genaues
Augenmerk darauf richten zu lassen, weßhalb von den Commun-Strafprotokollen
fleißig Einsicht zu nehmen ist, wie die bei den Gemeinderäthen angebrachten und
abgerügten Waid-Ercesse bestraft worden seyen.
Auch sind die Forstämter anzuweisen, darauf zu sehen, daß die zu Gemeinde-
Hirten gewählten Personen rechtliche Männer seyen, und im entgegengeseßzten Falle die
Beeidigung zu verweigern. «
Sodann ist bei Ercessen von Gemeindehirten, welche eine Geldstrafe zu bezahlen
nicht im Stande sind, auf den Ansaß angemessener Freiheitsstrafen der Bedacht zu
nehmen.
5) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an den vormaligen K. Forstrath,
vom 31. März 1822,
die Benützung der Privat-Waldungen betreffend.
Das K. Finanz-Ministerium hat schon mehrmals bei Holzfällungs-Gesuchen von
Privaten, namentlich auch bei der Eingabe mehrerer Schultheißereien des Oberamts —,
wegen Beschräntkung in Ansehung der Benutzung von Privat-Waldungen, wahr-
zunehmen gehabt, daß dieselbe bei der Benuhung ihrer Waldungen auf eine all-
jährliche gleiche RNutzung beschränkt werden wollen.
Eine solche Nuhungsweise ist in vielen Fällen, namentlich bei kleinen Waldstücken
oder bei einem durchaus haubaren Holzbestande, nicht angemessen. Dieselbe macht
im ersien Falle die Anlegung eines regelmäßigen Schlages unmöglich oder beschwerlich,
und wird gewöhnlich der Grund zur Ausfehmlung der Waldungen. Im zweiten Falle
aber wird der Wald-Eigenthümer zur Ueberhaltung haubaren Holzes zu seinem Nachtheile
genöthigt, wozu die Ober-Aufsichts-Behörde keinen Grund hat, indem es ihr genügt,
wenn die Waldungen der Privaten im Ganzen nachhaltig bewirthschaftet und im
Einzelnen in gewissen Zeiträumen, die nicht nothwendig Jahre seyn müssen, nicht
stärker angegriffen werden, als der Zuwachs derselben gestattet.
Der Forstrath erhält nun den Auftrag, hiernach die K. Forstämter zu bescheiden
und bei Holzsällungs-Gesuchen das Erforderliche zu beobachten. Bei diesen Grund-
sätzen ist es ohne Nachtheil möglich, die besonderen Verhältnisse und Verlegenheiten