Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Uebrigens wird die Finanzkammer angewiesen, durch die Forstämter genaues 
Augenmerk darauf richten zu lassen, weßhalb von den Commun-Strafprotokollen 
fleißig Einsicht zu nehmen ist, wie die bei den Gemeinderäthen angebrachten und 
abgerügten Waid-Ercesse bestraft worden seyen. 
Auch sind die Forstämter anzuweisen, darauf zu sehen, daß die zu Gemeinde- 
Hirten gewählten Personen rechtliche Männer seyen, und im entgegengeseßzten Falle die 
Beeidigung zu verweigern. « 
Sodann ist bei Ercessen von Gemeindehirten, welche eine Geldstrafe zu bezahlen 
nicht im Stande sind, auf den Ansaß angemessener Freiheitsstrafen der Bedacht zu 
nehmen. 
5) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an den vormaligen K. Forstrath, 
vom 31. März 1822, 
die Benützung der Privat-Waldungen betreffend. 
Das K. Finanz-Ministerium hat schon mehrmals bei Holzfällungs-Gesuchen von 
Privaten, namentlich auch bei der Eingabe mehrerer Schultheißereien des Oberamts —, 
wegen Beschräntkung in Ansehung der Benutzung von Privat-Waldungen, wahr- 
zunehmen gehabt, daß dieselbe bei der Benuhung ihrer Waldungen auf eine all- 
jährliche gleiche RNutzung beschränkt werden wollen. 
Eine solche Nuhungsweise ist in vielen Fällen, namentlich bei kleinen Waldstücken 
oder bei einem durchaus haubaren Holzbestande, nicht angemessen. Dieselbe macht 
im ersien Falle die Anlegung eines regelmäßigen Schlages unmöglich oder beschwerlich, 
und wird gewöhnlich der Grund zur Ausfehmlung der Waldungen. Im zweiten Falle 
aber wird der Wald-Eigenthümer zur Ueberhaltung haubaren Holzes zu seinem Nachtheile 
genöthigt, wozu die Ober-Aufsichts-Behörde keinen Grund hat, indem es ihr genügt, 
wenn die Waldungen der Privaten im Ganzen nachhaltig bewirthschaftet und im 
Einzelnen in gewissen Zeiträumen, die nicht nothwendig Jahre seyn müssen, nicht 
stärker angegriffen werden, als der Zuwachs derselben gestattet. 
Der Forstrath erhält nun den Auftrag, hiernach die K. Forstämter zu bescheiden 
und bei Holzsällungs-Gesuchen das Erforderliche zu beobachten. Bei diesen Grund- 
sätzen ist es ohne Nachtheil möglich, die besonderen Verhältnisse und Verlegenheiten
	        
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