Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Vorschriften fuͤr die Anwendung des Art. a8 des Gesetzes uͤber die Wirthschafts. Abgaben. 
532. Bestimmungen hinsichtlich der Entsiegelung der Fässer in den Kellern solcher 
Wirthe, welche Umgelds-Accorde erhalten haben. 559. Die zur Sicherung der Wirth- 
schafts-Abgaben zu treffenden Anordnungen, wenn durch Privaten bei Hochzeiten und 
degltichen Veranlassungen in Wirtbshäusern Wein abgegeben wird. 540. Bestimmungen 
fuͤr de. Fall, wenn Wirthschaftsrechte nur theilweise ausgeübt werden. 541. Vorschriften 
lür die Behandlung der Obstmost-Einlage von Wirthen für ihren Hausbranch., 5ä8. 
Entscheidung der Frage: ob gegen den unbefugten hausirweisen Branntwein-Ver- 
kauf, abgesehen von einer etwaigen Abgaben-Defraudation, die Strafbestimmungen des Wirth- 
schafts-Abgaben-Gesetzes, oder der allgemeinen Gewerbe-Ordnung, oder ob die Straf- 
Bestimmungen beider Gesetze zugleich in Anwendung zu bringen seyen? 293. S. auch 
Malzsteuer und Sporteln. 
Wohnsteuer. Termin der Enrichtung derselben. 216. 
Wurzelgraben in den Staatswaldungen ist ohne Hinderniß zu gestatten, so lange es ohne Nach- 
theil für die Holzzucht und ohne Strung der Ordnung geschieht. 455. 
Z. 
Jehnten. Bestimmungen in Betreff der Verzehnrung des Repses. 318.— über die Verpachtung der 
Jehutgefälle. 420. 431.— über die Abldsung der Zehnt-Surrogatgelder. 423. 340. — über 
die Abldsung und Verwandlung bei Heuzehnten. 425. 424. 455.— über die Ansetzung 
eines Zehnt-Surrogatgeldes bei Ueberbauung uncultivirter Plätze. 425. Zehmverhältnisse 
in Fillen der Cultur-Veränderungen. 424. Bestmmungen über die Zehntfreiheit von 
ausgestockten Waldbödcn. 425.— von Neubrüchen, die als Wechselfelder gebaut werden. 326. 
Vorschriften für die zeitliche Befreiung vom Weinzehnten. 433. Bestimmungen in Be- 
treff der Verfehlungen gegen die Zehnt-Ordnung. 439. 
Zcugen-Verbör. Vorschrift wegen Zuziehung von Urkundspersonen bei Zeugen-Verhbren oder Augen- 
scheinen, die aus Auftrag der höheren Gerichte vorgenommen werden. 62. 
Jeugnisse. Verfügung, betreffend die Anwendung der Vorschrift der Commun Ordnung hinsschtlich 
der Ausstellung von Zeugnissen durch die Gemeindebehörden. 302. S. auch Beglau- 
bigungen. 
JZigeuner. Polizeiliche Vorschriften in Betreff der im Lande befindlichen Zigeuner. 209. 
Zinsgulden, siebenter und weiterer, Beschluß des Criminal-Senats des K. Obertribunals, betreffend die 
Bestrafung des Schuldners beim Versprechen oder Bezahlen des iebenten und weiteren 
Zinsguldens. 20. Entschtidung des Civil-Senats des K. Obertribunals, daß auf rück- 
stindige Zinse über den Betrag des Capitals erkanmt werden künne. 59. 
Sollschus wache, s. Landjäger. "
	        
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