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ihren Unterhaltungskosten zu leisten haben, so wie über Religions= und Schul-
Unterricht, sind in den Hausordnungen enthalten, welche für die verschiedenen Straf-
anstalten ertheilt sind.
Sämmtliche Hausordnungen werden durch das Regierungsblatt zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Verlust und zeitliche Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte.
Art. 27.
Durch den Verlust der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte sind verwirkt:
1) alle Hof-, Staats= und andere dffentliche Aemter, mit allen davon abhängenden
Rechten und Vorzügen;
2) alle Ehrentitel, Würden, Orden und andere Ehrenzeichen;
5) Quiescenzgehalte und Pensionen, welche dem Verurtheilten aus einer Staats
Gemeinde= oder öffentlichen Stiftungs-Kasse gereicht werden, deßgleichen solche
Ruhegehalte, die er aus einer standesherrlichen oder ritterschaftlichen Rentamts“
kasse in seiner Eigenschaft als Staatsdiener bezieht;
4) die staats= und gemeindebürgerlichen Wahl= und Wählbarkeits-Rechte;
5) die Fähigkeit zu Erwerbung aller dieser Vorzüge, Aemter, Dienste, Auszeich“
nungen und Rechte.
Die Strafe kommt in den vom Gesebe bezeichneten Fällen gegen jeden Staats“
angehbrigen zur Anwendung, der das sechszehente Jahr zurückgelegt hat.
Art. 238.
Die zeitliche Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte kann nicht
auf weniger, als zwei, und nicht auf mehr, als zehen Jahre, erbannt werden.
Der hierzu Verurtheilte verliert die in dem Art. 27, Ziffer 1, 2 und 3, bezeich“
neten Aemter und Rechte und die Besähigung, solche während der in dem Urtheile
bestimmten Zeit wieder zu erlangen, so wie für die Dauer dieser Zeit die in dem
Art. 27, Ziffer 4, angesührten Wahl= und Wählbarkeits-Rechte.
Art. 29.
Wird einem Württemberger der Genuß der bürgerlichen Ehren= und der Dienft“
Rechte wegen eines im Auslande bestraften Verbrechens oder Vergehens bestritten“
so hat das zuständige inländische Gericht zu erkennen, ob nach gegenwärtigem Gesek“
buche jene Rechte durch die Uebertretung zeitlich oder bleibend verwirkt sepen.