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4) das Recht, eine Vormundschaft uͤber andere, als seine Kinder zu fuͤhren, so wit
die Berechtigung, an den Zunftversammlungen Theil zu nehmen und Zunftämtet
zu bekleiden.
Art. 3.
Wer zur Arbeitshausstrafe oder zur Festungsstrafe rechtskräftig verurtheilt ist
hat in Folge dieser Verurtheilung alle Rechte verwirkt, deren Verlust mit der
bleibenden Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte verknüpfet W
(Art. 27).
Art. 35.
Die Folgen der Verbrechen und Strafen in Bezlehung auf privatrechtlichs Ver
hältnisse werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt.
Art. 56.
Oeffentliche Bekanntmachung der Strafen.
Rechtskräftige Urtheile, in welchen auf Todesstrafe, Zuchthaus-, Arbeitshaus“
oder Festungs-Strafe erkannt worden, sollen durch ein öffentliches Blatt bekannt gemacht,
Erkenntnisse auf Todes= und Zuchthaus-Strafe überdieß in dem Gerichts= und Wohm
Orte des Verurtheilten bffentlich angeschlagen werden.
In anderen Straffällen findet öffentliche Bekanntmachung des Urtheiles Statt,
soweit der Richter dieselbe im öffentlichen Interesse oder für die Ehre des Beleidigten
oder eines Unschuldigen für nöthig hält.
Gemeinschaftliche Bestimmungen über die Vollziehung der Fretheltsstrafen.
Art. 57.
Bei Freiheitsstrafen wird ein Tag zu vierundzwanzig Stunden, eine Woche z
steben Tagen, ein Monat zu dreißig Tagen, ein Jahr nach dem Kalender, und die
Strafzeit vom Eintritte in die Strafanstalt an gerechnet.
Art. 38.
Wenn wegen Geistes= oder körperlicher Krankheit eines Strafgefangenen vor
gänzlicher Vollziehung einer Freiheitsstrafe dessen Versehung in eine öffentliche Helb
anstalt nothwendig wird, so ist die in lehterer bis zu selner Herstellung zugebrach
Zeit an seiner Strafzeit abzurechnen.
Auch soll einem Strafgefangenen, welcher auf den Antrag des Gerichtes ein
Zeit lang aus der Sttafanstalt entlassen und in gerichtlicher Haft gehalten worden
lebtere an der Strafzeit abgerechnet werden.