Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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4) das Recht, eine Vormundschaft uͤber andere, als seine Kinder zu fuͤhren, so wit 
die Berechtigung, an den Zunftversammlungen Theil zu nehmen und Zunftämtet 
zu bekleiden. 
Art. 3. 
Wer zur Arbeitshausstrafe oder zur Festungsstrafe rechtskräftig verurtheilt ist 
hat in Folge dieser Verurtheilung alle Rechte verwirkt, deren Verlust mit der 
bleibenden Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte verknüpfet W 
(Art. 27). 
Art. 35. 
Die Folgen der Verbrechen und Strafen in Bezlehung auf privatrechtlichs Ver 
hältnisse werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt. 
Art. 56. 
Oeffentliche Bekanntmachung der Strafen. 
Rechtskräftige Urtheile, in welchen auf Todesstrafe, Zuchthaus-, Arbeitshaus“ 
oder Festungs-Strafe erkannt worden, sollen durch ein öffentliches Blatt bekannt gemacht, 
Erkenntnisse auf Todes= und Zuchthaus-Strafe überdieß in dem Gerichts= und Wohm 
Orte des Verurtheilten bffentlich angeschlagen werden. 
In anderen Straffällen findet öffentliche Bekanntmachung des Urtheiles Statt, 
soweit der Richter dieselbe im öffentlichen Interesse oder für die Ehre des Beleidigten 
oder eines Unschuldigen für nöthig hält. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen über die Vollziehung der Fretheltsstrafen. 
Art. 57. 
Bei Freiheitsstrafen wird ein Tag zu vierundzwanzig Stunden, eine Woche z 
steben Tagen, ein Monat zu dreißig Tagen, ein Jahr nach dem Kalender, und die 
Strafzeit vom Eintritte in die Strafanstalt an gerechnet. 
Art. 38. 
Wenn wegen Geistes= oder körperlicher Krankheit eines Strafgefangenen vor 
gänzlicher Vollziehung einer Freiheitsstrafe dessen Versehung in eine öffentliche Helb 
anstalt nothwendig wird, so ist die in lehterer bis zu selner Herstellung zugebrach 
Zeit an seiner Strafzeit abzurechnen. 
Auch soll einem Strafgefangenen, welcher auf den Antrag des Gerichtes ein 
Zeit lang aus der Sttafanstalt entlassen und in gerichtlicher Haft gehalten worden 
lebtere an der Strafzeit abgerechnet werden.
	        
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