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Zu einer über acht Tage dauernden Abwesenheit wird die Genehmigung des
Bezirksbeamten erfordert.
Außerdem ist der Richter ermächtigt, wenn er den Aufenthalt eines Gestraften
an einem bestimmten Orte besonders gefährlich findet, hiervon der Polizeibehörde
Nachricht zu geben, welche alsdann seinen Ausschluß von diesem Orte zu verfögen hat.
Die Uebertretung dieser Vorschriften zieht die im besondern Theile des Geset“
buches bestimmten Strafen nach sich.
Art. 44.
Während der durch gerichtliches Erkenntniß angeordneten polizeilichen Aufsicht
ist der Beaufsichtigte unfähig, die staats= und gemeindebürgerlichen Wahl= und
Wählbarkeits-Rechte auszuüben.
Auch stehr der Gerichts= und olizei-Stelle die Befugniß zu. in der Wohnung des
Beaufsichtigten zu jeder Zeit Haussuchung zu halten.
Art. 45.
Ausweisung eines Ausländers.
Auslänkder, welche zu einer Suchthaus- oder Arbeitshaus= Strafe verurtheile werden,
sollen nach erstandener Strafe auf bestimmte Zeit oder für immer des Landes ver-
wiesen und über die Gränze gebracht werden. Deßgleichen sellenr Auslaͤmder auch
wegen Vergehen, welche eine geringere Strafe nach sich ziehen, aus dem Staatsgebiete
oder aus gewissen Bezirken und Orten desselben auf bestimmte Zeit oder für immes
alsdann fortgewiesen werden, wenn sich aus der Lebensart, dem Eharakter, und dem
Betragen des Verurtheilten ergibr, daß er ein der öffentlichen Sicherheit oder Sitn-
lichbeit gefährlicher Mensch is.
Die Ausweisung mit ihren näheren #epimmunge ist stets in dem Straf
erkenntnisse auszudrücken. 2
Zweites. Kapitet
Po- Verwandlung der Strafen.
a) Der Geld= in Freiheits-Strafen. *!
Art. 45
Keine im Geseße#bestimmte oder rechtskräftig verkannte. Freiheles 2 oder Ehren-
Stras datf do#n Richteramtswegen in. Gelöstrase Wrivandeltwerden