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Ist der Verlust der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte mehrmals verwirkt,
so wird auf einen angemessenen Zusaß von Kreisgefängnißstrafe erkannt (vergl.
Art. öl, 52).
Hat dieselbe Person die zeitliche Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der
Dienst-Rechte, Diensteitlassang oder Entziehung öffentlicher Verechtigungen mehrfach
verschuldet, so wird entweder die Dauer der Strafe auf einen längeren Zeitraum er-
streckt, oder, wenn hierdurch die gesetzliche Gränze der Strafart überschritten würde,
auf einen angemessenen Zusatz von Gefängnißstrafe (vergl. Art. 52, 53, Absatz I, 70)
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» Wenn Ehrenstrafen mit Gefaͤngnißstrafen zusammentreffen, so findet eine Ver-
indung der letzteren mit den ersteren Statt.
Geldstrafen.
. Art. 120.
Wenn Geldstrafen mit Geldstrafen zusammentreffen, so sind dieselben zusammen-
zurechnen, welches Maaß derselben sich auch ergebe.
Art. 121.
Wenn Geldstrafen mit Gefaͤngniß- oder mit Ehren-Strafen zusammentreffen, so
sind diese Strafen neben einander auszusprechen.
« Art. 122.
Sind mehrere strafbare Handlungen derselben Art nur als Ein fortgesehtes Ver-
brechen zu betrachten, so sollen zwar die einzelnen Handlungen zusammen als ein
einziges Verbrechen bestraft werden, jedoch so, daß die Strafe innerhalb der im Ge-
setze bestimmten Gränzen erhöht,
und erforderlichen Falles durch gesehlich erlaubte
Zusätze geschärft wird.
Art. 123.
Hat Jemand durch Eine Handlung mehrere Strafgesetze, oder dasselbe Strafge-
setz gegen verschiedene Personen uͤbertreten, so soll, wenn das Gesetzbuch fuͤr einen
Fall dieser Art keine besondere Bestimmung enthält, die Strafe der schwersten Ueber-
tretung, jedoch mit angemessener Erhöhung oder Schärfung (Art. 122), angewendet werden.
Rückfall.
a) Begriff.
Art. 124.
Wer, nachdem er durch rechtskraͤftiges Erkenntniß eines inlaͤndischen Gerichtes
wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer in diesem Gesetzbuche bestimmten.
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