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Strafe verurtheilt worden, ein Verbrechen oder Vergehen gleicher Art verübt, macht
sich eines Rückfalles schuldig.
Welche Verbrechen als gleichartig anzusehen seyen, ist in den einzelnen Fällen
im besonderen Theile dieses Gesetbuches bestimmt.
Gegen ausländische Landstreicher, welche Raub, Diebstahl oder Betrug gewerbs-
mäßig verübt haben, begründen auch die Straferkenntnisse ausländischer Gerichte die
Strafen des Rückfalles.
Art. 125.
Die Strafe des Rückfalles ist auch dann verwirkt, wenn die frühere Strafe nur
wegen Versuches oder Beihöülfe zu einem Verbrechen erkannt worden und nun ein
vollendetes Verbrechen an dem Urheber zu strafen ist.
Im umgekehrten Falle tritt dieselbe Bestimmung ein.
Art. 126.
Ein Verbrechen ist nicht als Rückfall anzusehen, wenn die zuvor erkannte Strafs
verjährt ist (Art. 131, 133), oder seit vollständiger Erstehung derselben die im Art. 131
bemerkten Zeiträume abgelaufen sind.
b) Strafe.
Art. 127.
Bei einem Rückfalle ist, wo der besondere Theil des Gesetzbuches nicht ein An-
deres verordnet, die Strase des neuen Verbrechens oder Vergehens durch Verlängs“
rung ihrer Dauer innerhalb der gesehlichen Gränze der verwirkten Strafart zu er-
höhen oder durch erlaubte Zusähe zu schärfen.
Die Gerichte sind hier ermächtigt, die Gefängnißstrafe bis zu sechs Jahren zu
erstrecken.
Wäre die Dauer einer Strafart erschöpft und eine Schärfung nicht zureichend,
so soll auf die nächstfolgende höhere Strafart erkannt werden.
Doch darf von der zeitlichen Zuchthausstrafe nur dann zur lebenslänglichen auf
gestiegen werden, wenn durch das Verbrechen an sich mindestens zwanzigjähriges
Zuchthaus verwirkt ist und der wegen des Rückfalles begründete Strafzusatz dem
höchsten Maaße der zeitlichen Zuchthausstrafe sich nähert. "
Auch kann die lebenslängliche Zuchthausstrafe niemals bis zur Todesstrafe, und
eine Strafe, welche den Verlust der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte nicht
zur Folge hat, nie bis zu einer Strafart, womit dieser Verlust verbunden ist, gestei-
gert werden.