Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Zweites Kapitel. 
Von Beleidigung der Majestät und der Mitglieder des 
königlichen Hauses. 
I. Beleidigung des Königs. 
Art. 150. 
Wer, außer dem Falle des Hochverrathes, die geheiligte Person des Königs 
thärlich beleidigt, soll bestraft werden: 
1) im Falle einer hierdurch zugefügten körperlichen Mißhandlung, mit dem Tode; 
2) in anderen Fällen mit zeitlichem Zuchthause nicht unter zehen Jahren. 
Art. 151. 
Mit der Strafe des Arbeitshauses ist zu belegen: 
1) wer mündlich in Gegenwart des Königs oder öffentlich, oder wer in verbreiteten 
Schriften oder bildlichen Darstellungen die Person des Königs schmäht oder der 
Geringschätung preiszugeben sucht; 
2) wer dergleichen Schriften oder Darstellungen vorsählich verbreitet; 
3) wer die Person des Königs mit einer thätlichen Beleidigung bedroht. 
Art. 152. 
Wer auf eine andere, als in dem vorstehenden Artikel bemerbte, Weise die Ehre 
des Königs angreift, wird mit Kreisgefängniß bestraft. 
Art. 155. 
Werden Handlungen der vorgenannten Art (Art. 150, 151, 152) an dem Reichs- 
verweser begangen, so sind sie gleich den Beleidigungen der Majestät zu ahnden. 
II. Beleidigung der Königin und des Kronprinzen. 
Art. 154. 
Wer sich einer Beleidigung der Königin oder des Kronprinzen schuldig macht, solk 
1) in dem Falle des Art. 150, iffer 1, mit lebenslänglichem Zuchthause, 
2) im Falle des Art. 150, Ziffer 2, mit Zuchthaus bis zu zehen Jahren, 
5) in den Fällen des Art. 151 mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren, und 
4) in den Fällen des Art. 152 mit Gefüngniß bis zu sechs Monaten bestraft werden. 
Art. 155. 
# Handelt es sich blos von wörtlichen oder bildlichen Beleidigungen, welche unter 
die Art. 151 bis 155 fallen, so findet Untersuchung gegen den Angeschuldigten 
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