Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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durch Laͤrmen, Schimpfen oder Drohen hartnaͤckigen Trotz zu erkennen gegeben haben, 
jedoch die Ruhe wieder hergestellt worden ist, ehe noch jene an Personen oder Sachen 
Gewalt veruͤbt hatten, so sollen bestraft werden: 
1) die Anstifter und die Anfuͤhrer mit Arbeitshaus nicht unter Einem Jahre; 
2) die bewaffneten Theilnehmer mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren; doch kann 
gegen Lehtere bei geringerer Gefährlichkeit Kreisgefängnißstrafe, nicht unter sechs 
Monaten, eintreten; 
3) die übrigen Theilnehmer mit Gefängniß bis zu acht Monaten. 
. Art. 178. 
Sind von der zusammengerotteten Menge wirkliche Gewaltthaten an Personen 
oder Sachen verübt worden, so sollen die Theilnehmer des Aufruhrs nach folgendem 
Unterschiede bestraft werden: 
1) Diejenigen, welche Todtschlag verübt, oder Brandstiftung, Raub oder Nothzucht 
unter erschwerenden Umständen im Sinne des Art. 378, Ziffer 1 bis 2, des 
Art. 512, Ziffer 1, und des Art. 295, Ziffer 1, begangen haben, mit dem Todez; 
2) Diejenigen, welche eines der drei letzten Verbrechen ohne eine solche Erschwerung 
verübt, oder durch vorsäßliche Körperverlehung den Tod eines Menschen ver- 
schuldet haben, mit zwöolfjährigem bis lebenslänglichem Zuchthause; 
5) Diejenigen, welche Körperverlehungen oder Thätlichkeiten begangen haben, wenn 
dergleichen an obrigkeitlichen Personen oder Dienern in Ausübung ihres Amtes 
verübt worden sind, mit Zuchthaus, wenn sie anderen Personen zugefügt worden, 
mit dreijährigem Arbeitshause bis zwanzigjährigem Zuchthause; 
4) Diejenigen, welche Waffen gebraucht haben, mit Zuchthaus bis zu zehen Jahren, 
Diejenigen aber, welche nur damit versehen waren, oder welche den Aufrührern zu 
Unterstüßung ihrer Absicht Waffen oder Munition verschafft haben, mit Arbeits- 
haus nicht unter zwei Jahren; 
5) Diejenigen, welche Plünderung oder Zerstdrung begangen, an Gebäuden durch 
Aufbrechen, gewaltsames Eindringen oder Niederreißen Gewalt ausgeübt, in Ge- 
bäuden oder anderen liegenden Gründen Verwüstungen angerichtet haben, mit 
Zuchthaus bis zu zehen Jahren; wenn aber die in vorstehender Weise verübte Ge- 
walt oder Beschädigung minder erheblich war, mit Arbeitshaus nicht unter 
Einem Jahre; 
0) die übrigen Theilnehmer mit Kreisgefängniß nicht unter drei Monaten.
	        
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