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Art. 179.
Die Anstifter und die Anführer bei einem Aufruhr, welcher zu dem in dem vor-
hergehenden Artikel bezeichneten Grade gediehen ist, sollen bestraft werden: "
1) mit zwölfjährigem bis lebenslänglichem Zuchthause, wenn eines der in dem
Art. 178 unter den Ziffern 1 bis 2 genannten Verbrechen veruͤbt worden ist;
2) in den übrigen Fcllen mit dreijaͤhrigem Arbeitshause bis zwanzigjaͤhrigem
Zuchthause. IX. Befreiung von Gefangenen.
Art. 180.
a) Durch Andere.
Wer einen Gefangenen aus der Gewalt der Obrigkeit befreit, ist mit Kreisge-
füngniß zu bestrafen; doch kann in schwereren Fällen Arbeitshausstrafe bis zu drei
Jahren eintreten.
Namentlich ist es den Gerichten gestattet, auf die lehtere Strafart zu erkennen,
wenn zum Zuchthause oder zu höherer Strafe verurtheilte, oder doch der öffentlichen
Sicherheit gefährliche, Verbrecher durch Gewalt gegen die zur Verwahrung der Ge-
fangenen aufgestellten Personen oder durch Erbrechung des Gefängnisses befreit, oder
wenn Gewalthandlungen von der im Art. 171, Ziffer 2 bis , erwähnten Beschaffen-
heit verübt worden sind.
Ist die Befreiung eines Gefangenen von seinen Verwandten in auf- und abstei-
gender Linie, seinem Ehegatten oder seinen Geschwistern bewirkt worden, so soll der
Thaͤter, wenn er keine Gewalt gegen Personen (vergl. Absatz 1) verschuldet hat, mit
Bezirksgefaͤngniß, entgegengesetzten Falles mit Kreisgefaͤngniß, bestraft werden.
Art. 181.
b) Selbstbefreiung der Gefangenen.
Gefangene, welche sich mittelst gewaltsamen Ausbruches oder im Complotte mit
anderen Gefangenen aus der obrigkeitlichen Gewalt befreien, sind mit Gefängniß von
acht Tagen bis zu sechs Monaten zu bestrafen; bewirken sie ihre Befreiung durch
Gewalt gegen die zu ihrer Verwahrung aufgestellten Personen, so tritt die Strafe der
Widersetzung (Art. 171, 172) ein.
Art. 182.
X. Meuterei der Gefangenen in den Strafanstalten.
zwei oder mehrere Gefangene der Strafanstalten zum gewaltsamen
ruche oder zu einer Gewalthandlung gegen die Aufseher oder Beamten der An-
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Wenn sich
Ausbruche