Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Selte Derjenigen, welche dieselbe als nichtig anzufechten befugt sind, unangefochten 
geblieben ist. 
Statt der entfuͤhrten Person sind deren Ehegatte, Eltern oder Vormund, selbst 
gegen den Willen der Ersteren, zur Klage berechtigt. 
Art. 281. 
IV. Nöthigung. 
Wer rechtswidrig koͤrperliche Gewalt, Drohungen oder sonstige Mittel anwendet, 
um Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu noͤthigen, soll, wofern 
die That nicht in ein strafbareres Verbrechen uͤbergegangen, auf Klage des Genoͤthig- 
ten, mit Gefaͤngniß bestraft werden. 
In schwereren Faͤllen kann unter Beruͤcksichtigung der Groͤße und Art der an- 
gewendeten Gewalt sowie der Zahl und etwaigen Bewaffnung der Thäter auf Ar- 
beitshaus bis zu vier Jahren erkannt werden. 
Art. 282. 
V. Drohungen. 
ge Gefaͤhrliche Drohungen, welche muͤndlich oder schriftlich gegen einen Andern aus- 
lteben worden, sind, sofern nicht bei einzelnen Verbrechen schwerere Strafe darauf 
ist, an dem Thaͤter, auf Klage des Bedrohten, mit Gefaͤngniß bis zu sechs 
naten zu ahnden. 
  
Viertes Kapitel. 
Von Angriffen auf die Ehre. 
1) Ehrenkraͤnkung. 
Art. 283. 
lellu rechtswidrig einem Andern durch Rede, Schrift, Zeichen oder bildliche Dar- 
ngen, oder durch Thaͤtlichkeit Verachtung bezeigt, denselben durch öffentliche 
eifbottung in gleicher Weise herabwürdigt, oder ihn verächtlicher Eigenschaften 
esinnungen bezüchtigt, macht sich der Ehrenkränkung schuldig. 
» Art. 284. 
Die Ehrenkraͤnkung ist mit Gefaͤngniß bis zu Einem Jahre zu strafen, im Falle 
e unter den nachfolgenden erschwerenden Umstaͤnden begangen wird: 
od 
solch
	        
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