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1) wenn sie für die Standesbverhältnisse des Beleidigten, seinen Geschäftsbetrieb und
sein Fortkommen nachtheilige Folgen haben kann;
2) wenn sie entweder gegen Personen, welchen der Beleidiger nach seinem Verhält-
nisse zu denselben besondere Achtung oder Ehrerbietung schuldig ist, oder gegen
eine religibse oder politische Körperschaft in Beziehung auf deren Zweck, Ver-
fassung oder Handlungsweise, oder gegen Regenten fremder Staaten, deren
Gesandte oder Behörden gerichtet warz;
wenn die Veleidigung an einem öffentlichen Orte, bei einer feierlichen Gelegenheit,
oder vor einer versammelten Menge geschehen, oder in Schriften verbreitet worden
ist, in welchen der Verfasser sich entweder gar nicht, oder nicht mit seinem
wahren Namen genannt hat (in Paöquillen);
4) wenn die Ehrenkränkung durch Thältlichkeit gegen die Person verübt worden ist.
Doch können dergleichen Ehrenkränkungen (Siffer 1 bis 4) mit Geldstrafe
bis zu Einhundert Gulden geahndet werden, wenn der Beleidiger von dem Be-
leidigten in hohem Grade gereizt worden war.
Auch darf außerdem in den drei ersten Fällen der Ziffer 3, wenn die Ehren-
kränkungen minder bedeutend waren, und im Falle der Ziffer 4, wenn leichtere
Thätlichkeiten ohne Vorbedacht verübt wurden, Geldbuße bis zu füufundzwanzig
Gulden verhängt werden. . *
Dagegen kann Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren eintreten:
5) wenn Thätlichkeiten (Ziffer 4) an Mitgliedern des königlichen Hauses (Art. 156)
oder an Regenten fremder Staaten begangen worden sind.
Wurde eine Ehrenkränkung durch Druckschriften verbreitet, so tritt, neben der
Freiheirsstrafe, Geldbuße von fünfundzwanzig bis zu Einhundert und fünfzig Gulden ein.
Art. 285.
Ist die Ehrenkränkung durch keinen der im Art. 284 genannten Umstände er-
schwert, so soll auf Gefängniß bis zu Einem Monate oder auf Geldbuße bis zu
fünfundzwanzig Gulden erkannt werden.
2) Verläumdang.
Art. 286.
Wer einem Andern Handlungen, welche in diesem Gesehbuche mit Strafe bedrohl,
oder, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, geeignet sind, sälschlich
beilegt, ist der Verläumdung schuldig.
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