190
1) wenn der Werth des Gestohlenen nicht mehr, als fünfundzwanzig Gulden, be-
trägt, so trifft den Dieb, neben dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der
Dienst-Rechte, Gefängniß von acht Tagen bis zu vier Monaten;
2) beträgt der Werth mehr, als fünfundzwanzig Gulden, ohne den von Einhundert
Gulden zu öbersteigen, so tritt, neben dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und
der Dienst-Rechte, Kreisgefängniß von drei bis zu acht Monaten ein;
3) belauft sich der Werth über Einhundert Gulden bis zu fünfhundert Gulden, so
trifft den Dieb die Strafe des Arbeitshauses bis zu zwei Jahren;
4) bei einem Werthe über fünfhundert Gulden bis zu zweitausend fünfhundert
Gulden ist Arbeitshaus, nicht unter Einem Jahre, und
5) bei einem die letztere Summe übersteigenden Werthe Zuchthaus bis zu acht
Jahren verwirkt.
2) Ausgezeichneter Diebstahl.
Art. 323.
a) Erste Stufe.
Ein ausgezeichneter Diebstahl erster Stufe ist vorhanden:
1) wenn eine dem Gottesdienste unmittelbar gewidmete Sache aus einem dem
Gottesdienste gewidmeten Gebäude,
2) wenn kbnigliches Eigenthum aus einem königlichen Residenzschlosse, oder wenn
dergleichen aus einem andern Gebäude zu der Zeit, da der König oder die
Königin dieses bewohnen, entwendet worden ist;
3) wenn der Diebstahl an den der Post anvertrauten Gegenständen, oder auf öffent-
lichen Land= oder Wasser-Straßen entweder an den von Boten, anderen Fuh'-
leuten oder von Schiffern verführten Sachen oder an dem Gepäcke von Reisenden
verübt worden;
4) wenn der Dieb mittelst Einbrechens in bewohnte Gebäude, ohne einzudringen,
oder mittelst blosen Aufsteigens an solchen (bergl. Art. 324, Ziffer 1) Gegem
stände aus dem Innern entwendet hat, oder wenn er in unbewohnte Gebäude
eingestiegen oder eingebrochen, oder, um zur Nachtzeit zu stehlen, in bewohnte
Gebäude eingeschlichen ist, deßgleichen wenn der Diebstahl durch Erbrechung
(Art. 350, Absah 2) oder Erdffnung mittelst falscher oder auch mittelst der
ächten, aber vom Dieb durch List oder heimlich zur Hand gebrachten, Schlüssel
begangen worden ist;