Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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1) wenn der Werth des Gestohlenen nicht mehr, als fünfundzwanzig Gulden, be- 
trägt, so trifft den Dieb, neben dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der 
Dienst-Rechte, Gefängniß von acht Tagen bis zu vier Monaten; 
2) beträgt der Werth mehr, als fünfundzwanzig Gulden, ohne den von Einhundert 
Gulden zu öbersteigen, so tritt, neben dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und 
der Dienst-Rechte, Kreisgefängniß von drei bis zu acht Monaten ein; 
3) belauft sich der Werth über Einhundert Gulden bis zu fünfhundert Gulden, so 
trifft den Dieb die Strafe des Arbeitshauses bis zu zwei Jahren; 
4) bei einem Werthe über fünfhundert Gulden bis zu zweitausend fünfhundert 
Gulden ist Arbeitshaus, nicht unter Einem Jahre, und 
5) bei einem die letztere Summe übersteigenden Werthe Zuchthaus bis zu acht 
Jahren verwirkt. 
2) Ausgezeichneter Diebstahl. 
Art. 323. 
a) Erste Stufe. 
Ein ausgezeichneter Diebstahl erster Stufe ist vorhanden: 
1) wenn eine dem Gottesdienste unmittelbar gewidmete Sache aus einem dem 
Gottesdienste gewidmeten Gebäude, 
2) wenn kbnigliches Eigenthum aus einem königlichen Residenzschlosse, oder wenn 
dergleichen aus einem andern Gebäude zu der Zeit, da der König oder die 
Königin dieses bewohnen, entwendet worden ist; 
3) wenn der Diebstahl an den der Post anvertrauten Gegenständen, oder auf öffent- 
lichen Land= oder Wasser-Straßen entweder an den von Boten, anderen Fuh'- 
leuten oder von Schiffern verführten Sachen oder an dem Gepäcke von Reisenden 
verübt worden; 
4) wenn der Dieb mittelst Einbrechens in bewohnte Gebäude, ohne einzudringen, 
oder mittelst blosen Aufsteigens an solchen (bergl. Art. 324, Ziffer 1) Gegem 
stände aus dem Innern entwendet hat, oder wenn er in unbewohnte Gebäude 
eingestiegen oder eingebrochen, oder, um zur Nachtzeit zu stehlen, in bewohnte 
Gebäude eingeschlichen ist, deßgleichen wenn der Diebstahl durch Erbrechung 
(Art. 350, Absah 2) oder Erdffnung mittelst falscher oder auch mittelst der 
ächten, aber vom Dieb durch List oder heimlich zur Hand gebrachten, Schlüssel 
begangen worden ist;
	        
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