Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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der Seitenlinie Verschwaͤgerten, zwischen Adoptiv-Eltern und Kindern begangen werden, 
sollen, wenn sich nicht der Dieb zu einer solchen Entwendung mit Waffen versehen 
hatte, nur auf Klage des Beschaͤdigten oder des Hauptes der Familie untersucht, und 
in diesem Falle mit Gefaͤngniß, und zwar, wenn sonst Zuchthaus- oder Arbeitshaus- 
Strafe eintreten würde, nicht unter drei Monaten, geahndet werden. 
In Veziehung auf fremde Theilnehmer an solchen Entwendungen tritt die Be- 
stimmung des Art. 87 ein. 
Art. 550. 
Entwendungen an Eß= oder Trink-Waaren. 
Bei Entwendungen, welche an Et= oder Trink-Waaren, zum unmittelbaren Ge- 
nusse, begangen worden, kommen die im ersten Absatze des Art. 359 enthaltenen Be- 
stimmungen gleichfalls zur Anwendung. 
Doch sind die Gerichte ermächtigt, in schwereren Fällen des Diebstahles durch 
Einsteigen oder Einbrechen zum Arbeitshause aufzusteigen. 
Art. 541. 
Bei Ausmittlung der Strafe der in den Art. 359 und 360 erwähnten Ent- 
wendungen kommen vorausgegangene, wegen Diebstahles verhängte, Strafen nur als 
Erschwerungsgründe in Betracht. 
Auch ist die Röckfallsstrafe ausgeschlossen, wenn Jemand wegen solcher Ent- 
—’“ früher Gefängnißstrafe verwirkt und nun einen gemeinen Diebstahl ver- 
Art. 342. 
Folgen des freiwilligen Ersatzes. 6 
r% Wenn der Dieb, ehe eine beschuldigende Anzeige geschehen oder eine amtliche 
inschreitung Statt gefunden, aus freiem Antriebe die entwendete Sache zurückge- 
geben oder Ersatz dafür bewirkt hat, so ist bei einfachen Diebstählen im Falle voll- 
sündiger Entschädigung des Bestohlenen die an sich verwirkte Strafe auf die Hälfte 
er Dauer herabzusetzen, und erforderlichen Falles in der nächstfolgenden niedrigeren 
trafart, ohne Anwendung des Vergleichungsmaaßstabes des Art. 50, auszumessen. 
Ist nur eine Gefängnißstrafe herabzuseten (Art. 322, iffer 1 und 2), so soll 
zugleich start der bleibenden nur auf zeitliche Entziehung der bürgerlichen Ehren- 
nd der Dienst-Rechte erkannt werden; tritt dagegen Gefängniß an die Stelle des 
Arbeitshauses (Art. z22, Ziffer 3 und 4), so har der Richter zugleich den Verlust 
lener Rechte augzusprechen.
	        
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