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Vei theilweise geleistetem Ersatze ist die Freiheitsstrafe in entsprechendem Ver-
haͤltnisse nach vorstehenden Bestimmungen zu mildern.
Wird bei einem ausgezeichneten Diebstahle der Ersaß vollständig geleistet, so soll
die Strafe zwar ermäßigt, niemals aber um mehr, als ein Dritttheil des an sich
verwirkten Betrages, herabgeseßt werden.
Art. 345.
Diebshehlerei.
Wer dem Dieb in eigennüßiger Absicht Aufenthalt gestattet, Waaren, die ihm
als gestohlene bekannt sind, bei sich aufnimmt, verbirgt, an sich bringt, oder zu deren
Absaßz an Andere mitwirkt, soll als Diebshehler mit Gefängniß und dem Verluste
der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte bestraft werden.
Die Gefängnißstrafe ist nach dem Grade der Verschuldung des Diebshehlers und
im Verhältnisse zur Strafe des begünstigten Diebes zu bemessen.
Gewerbsmaßige Diebshehler werden mit Arbeitshaus nach Maaßgabe des Art. 91
gestraft.
II. Unterschlagung.
Art. 344.
Wer sich eine fremde bewegliche Sache, die er in seinem Besitze hat, widerrecht"
lich zueigner, wer namentlich dieselbe veräußert, ganz oder theilweise verbraucht, in
der auf Zueignung gerichteten Absicht verpfändet, oder in solcher Absicht dem zur
Zurückforderung Berechtigten den Besib abläugnet oder verheimlicht, macht sich der
Unterschlagung schuldig.
« Art.5-45.
Wes-einefremdevertretbare(fungible)SachemitderAbsichtderErsatzleistUM
ganz oder theilweise verbraucht, und dafuͤr aus bereiten Mitteln sogleich, entweder
unaufgefordert oder doch auf Anfordern des Berechtigten, Ersatz leistet, bleibt von
Strafe frei.
Art. 346.
Die Unterschlagung wird nach den Bestimmungen der Art. 321 und 322 gestraft;
doch soll die Freiheitsstrafe um ein Viertheil ihrer Dauer gelinder bemessen werden
Art. 347.
Wenn öffentliche Boten, öffentliche Fuhr= und Schiff-Leute, Gastwirthe, Prival,
rechnungsführer oder Verwalter, Pfleger und Curatoren, Handelsleute, welche den