Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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nuͤtzung falscher amtlicher Zeugnisse oder Paͤsse Sammlungen (Collecten) ange- 
stellt worden sind, unter dem falschen Vorgeben, daß es fuͤr Verungluͤckte, fuͤr 
Gefangene oder fuͤr wohlthaͤtige oder fromme Zwecke geschehe; 
5) wenn der Betrug durch hinterlistige oder auf den Aberglauben berechnete Ver- 
blendungen, z. B. Goldmachen, Zeichendeuten, Schabgraben, Geisterbeschwren, 
begangen worden ist; 
4) wenn der Betrug mittelst Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung von 
Privaturkunden, als Testamenten, Contracten, Schuldscheinen, Wechseln, Eredit- 
briefen, Quittungen, geschehen ist; 
5) wenn die im Art. 347 genannten Versonen, deßgleichen Gesellschaftsgenoffen, 
erwählte Kunstverständige oder Schiedsrichter, in dem ihrer besonderen Treue 
untergebenen Geschäftsverhältnisse sich eines Betruges schuldig gemacht haben. 
Art. 554. 
Ein unter solchen erschwerenden Umständen begangener Betrug soll, neben der 
sonst verwirkten Strafe (Art. 362), jedenfalls mit dem Verluste der bürgerlichen 
hren= und der Dienst-Rechte bestraft werden. 
Wird der Betrug, welcher den eigenen Vortheil des Thäters bezweckt (Art. 552, 
Absas 2), gewerbsmäßig betrieben, so kommen die Bestimmungen über gewerbsmäßig 
verübten Diebstahl (Art. 324, Ziffer 5) zur Anwendung. 
Art. 355. 
II. Betrüglicher Wucher. 
Die Ueberschreitung des gesetzlich erlaubten Zinsfußes zieht blos die im Gesetze 
Legen den Wucher bestimmten privatrechtlichen oder polizeilichen Folgen nach sich, 
ausgenommen, wenn der Gläubiger, um den Schuldner zu täuschen, den wucherlichen 
ertrag so eingekleidet hatte, daß daraus. das wahre Verhaͤltniß der Zinsen zum 
Kapital nicht deutlich zu ersehen war. 
In diesem Falle kommen die Bestimmungen uͤber Betrug zur Anwendung. 
III. Fälschung. 
Art. 556. 
S Wer zum Nachtheile der Rechte eines Andern, um durch Täuschung diesen in 
Schaden zu bringen oder sich einen Vortheil zu verschaffen, eine unächte Sache ver- 
gerer oder eine ächte verfälscht und von der gefälschten oder verfälschten Sache 
ebrauch macht, ist der Fälschung schuldig. 
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