Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Diese ist vollendet, wenn auch die Taͤuschung nicht bewirkt, kein Schaden ge- 
stiftet und kein Vortheil erlangt worden ist. 
Art. 357. 
Wer von der durch einen Andern gefaͤlschten oder verfaͤlschten Sache, sich zum 
Vortheile oder einem Dritten zum Nachtheile, wissentlich einen rechtswidrigen Ge- 
brauch macht, ist als Betrüger zu strafen. 
Art. 358. 
Wer Privaturkunden fälschlich auf eigenen oder fremden Namen ausstellt, oder 
„die Unterschrift oder das Siegel eines Andern zu einer falschen Urkunde mißbraucht, 
oder den Inhalt einer ächten Urkunde durch Veränderung, Zusaß oder Auslöschung 
entstellt (Art. 356), ist mit Kreisgefängniß bis zu Einem Jahre zu bestrafen; in 
schwereren Fällen kann zugleich auf den Verlust der bürgerlichen Ehren= und der 
Dienst-Rechte erkannt werden. 
Betrifft die Fälschung trassirte Wechsel, kaufmännische Creditbriefe, Handels- 
bücher oder Maaß und Gewicht, so soll Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren eintreten. 
Wurde mittelst der Fälschung ein Betrug verübt, so kommt zugleich die Strafe 
des Leßtern nach den Vestimmungen über den Zusammenflutz von Verbrechen zur 
Anwendung. « 
* Art. 359. 
Fälschung an anderen, als den im Art. 358 genannten, Gegenständen ist, wenn 
die That nicht in ein anderes, in diesem Gesehbuche mit Strafe bedrohtes, Verbrechen 
übergeht, nach Maaßgabe der Bestimmungen über den Betrug zu ahnden. 
Art. 360. 
Die Vorschriften der Art. 318, 333, 359, 542 und 343 (vergl. Art. 350) finden 
auch auf Betrug und Fälschung Anwendung, sofern durch diese Verbrechen der eigene 
Vortheil des Thäters bezweckt wird. 
Art. 561. 
In Beziehung auf den Rückfall werden Raub, Erpressung aus gewinnsüchtiger 
Abscht, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Fälschung, die beiden letzteren Ver- 
brechen übrigens nur, sofern dadurch der eigene Vortheil des Thäters bezweckt wird, 
als gleichartig (vergl. Art. 124) angesehen.
	        
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