Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 389. 
Wer, um Thiere Anderer zu tödten oder zu beschädigen, Weiden, Teiche, die zu 
Viehtränken dienen, oder ähnliche, zu gleichem Zwecke bestimmte, Wasserbehältnisse 
bergiftet hat, soll mit Arbeitshaus von zwei bis zu vier Jahren bestraft werden. 
Ist dadurch Toodtung oder Beschädigung von Thieren erfolgt, so soll Arbeirshaus, 
nicht unter vier Jahren, und, wenn sich die eine oder die andere über ganze Gemein- 
den oder Gegenden erstreckt hat, Zuchthaus bis zu zehen Jahren, erkannt werden. 
Auf gleiche Weise ist zu bestrafen, wer vorsählich eine Viehseuche verbreitet. 
Hat Jemand aus Fahrläßigkeit eine solche Seuche verbreitet, so soll derselbe, 
nach dem Grade der Fahrläßigkeit und der Größe des entstandenen Schadens, mit 
Gefängniß von Einem bis zu sechs Monaten bestraft werden. 
Art. 390. 
Wer öffentlich aufgestellte Denkmäler beschädigt, soll mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft werden, sofern nicht wegen der Größe des gestifteten Schadens 
nach den Bestimmungen des Art. 385 eine höhere Strafe verwirkt ist. 
Art. 391. 
Wer Gegenstände religisser Verehrung, Gräber oder Grabstätten beschädigt, oder 
unbefugt Gräber öffner, ist mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, und, wenn die 
Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wird, zugleich mit dem Verluste der 
rgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte, zu bestrafen. 
Art. 392. 
Die Strafen gegen den Nachdruck werden in einem abgesonderten Gesetze bestimmt. 
"n Art. 393. 
In den Fällen der Art. 585 und 386, Ziffer 3, soll nur auf Klage des Beschä- 
digten untersucht und bestraft werden. 
Zwölftes Kapitel. 
Von Wilderei und strafbarer Verlehung des Jagdrechtes. 
Art. 394. 
Wer unbefugter Weise in einem fremden Jagdbezirke ein Wild erlegt oder fängt, 
din sich dasselbe zuzueignen, macht sich der Wilderei, wenn er aber die Handlung ohne 
lese Absicht begeht, der Verlehung des Jagdrechtes schuldig-
	        
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