Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 418. 
VII. Erpreffung im Amte. 
Wer, um einen rechtswidrigen Vortheil für sich oder Andere zu erpressen, mint 
der ihm anvertrauten Amtsgewalt droht, ist nach Beschaffenheit der angewendeten 
Drohung und nach der Größe des bezweckten Vortheiles mit Dienstentlassung oder 
dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte zu bestrafen, mit Vor“ 
behalt der in dem Art. 314 angedrohten höheren Strafe. 
Art. 419. 
VIII. Täuschung bei Amtöhandlungen. 
Wer wissentlich bei Abfassung oder Aufnahme der in sein Amt einschlagenden 
Urkunden die Verhandlungen, Willenserklärungen oder Aussagen der Betheiligten 
oder Zeugen durch Auslassung, Zusaß oder Veränderung entstellt, oder in dergleichen 
Urkunden erdichtete oder untergeschobene Personen aufführt, oder Unterschriften nach- 
macht, wer unter amtlichem Glauben unwahre Thatsachen wissentlich als wahre be- 
kräftigt oder beurkundet, wer sich falscher Kostenanrechnungen in Amtssachen schuldig 
macht, wer Acten, Urkunden oder andere Schriften, welche ihm seines Amtes wegen 
anvertraut sind, verfälscht, böslicher Weise vernichtet, auf die Seite schafft oder unter- 
drückt, ist mit Dienstentlassung oder dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der 
Dienst-Rechte, und außerdem, nach Beschaffenheit der That, mit den Strafen der 
Fälschung (Art. 219) oder des Betruges (Art. 352), zu belegen. 
IX. Verkürzung öffentlicher Einkünfte. 
Art. 420. 
Wer in Festsezung, Erhebung oder Verwaltung öffentlicher Abgaben, Gefälle 
oder anderer Einnahmen das seinem Amte antvertraute Eigenthum des Staates, 
einer Gemeinde, Stiftung oder sonstigen öffentlichen Anstalt verkürzt, soll mit Dienft 
entlassung, und, wo die Umstände zutreffen, mit der Strafe des Betruges (Art. 352), 
belegt werden. 
Art. 321. 
Ein öffentlicher Beamter, welcher ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde 
sey es offen oder unter irgend einem Vorwand, unmittelbar oder durch Zwischen“ 
personen, an Verkäufen, Verpachtungen, oder anderen dergleichen Verhandlungen, 
die seiner Leitung oder Aufsicht anvertraut sind, als Partei Theil nimmt, oder nach- 
her in den Kauf, Pacht und dergleichen einsteht, ist zu bestrafen:
	        
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