Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Uebrigens findet in den Fällen unter Ziffer 1 bis 5 die Vorschrift des leßten 
Absates des Art. 542 Anwendung. 
Art. 424. 
XII. Rechnungsfälschung. 
Hat ein Beamter durch Fälschung der Rechnungen oder der zum Eintragen oder 
zur Controle der Einnahme und Ausgabe an Geld oder Sachen bestimmten Hülfs- 
bücher und Register, durch Erstattung unrichtiger Kassenberichte, oder durch Wegschaf- 
fung der Acten, den Kassenabmangel zu verstecken gesucht, hat er eingegangene Posten 
absichtlich nicht verrechnet, oder nicht geleistete Zahlungen als Ausgabe in Rechnung 
gebracht, hat er wissentlich unverkaufte Sachen als verkauft, oder verkaufte als nicht 
verkauft eingetragen, hat er zu Bemäntelung einer Unrichtigkeit in der Einnahme oder 
Ausgabe falsche Urkunden vorgelegt, ächte vernichtet, beseitiget, oder unterdrückt, hat 
er in Beziehung auf Zeit oder Gegenstände der Einnahme oder Ausgabe sich Fäl- 
schungen zum Nachtheile seiner Kasse erlaubt, so ist nach Maaßgabe der Art. 115 bis 
125 auf die Strafen der zusammentreffenden Restsetzung und Fälschung öffentlicher 
Urkunden (Art. 219) zu erkennen, und erforderlichen Falles bis zu zwanzigjährigem 
JZuchthause aufzusteigen. 
Mit der Strafe der Rechnungsfälschung wird auch der Beamte belegt, welcher 
zu Verdeckung seines Restes Geld mit dem Vorbehalte entlehnt, dasselbe nach been' 
digter Kassenuntersuchung dem Darleiher zurückzugeben. 
Wer wissentlich zu Verheimlichung eines Restes Geld darleiht, ist wegen Be' 
günstigung der Restsetzung, und, wenn das Darlehen zugleich in der Absicht geleistet 
worden, dem Beamten zu der Fortsehung seines Verbrechens beförderlich zu seyn, 
wegen Theilnahme an den weiteren Veruntreuungen zu strafen. 
Art. 425. 
XIII. Verlassung des Amtes. 
Wer das ihm anvertraute Amt verläßt, soll, wenn seine ungeseßliche Abwesenheit 
über drei Monate gedauert hat, Dienstentlassung verwirkt haben. 
Hat er das Amt in der Absicht, es aufzugeben, verlassen, so ist neben jener Straf- 
Geldbuße von fuͤnfzig bis zweihundert Gulden zu verhaͤngen. 
Art. 426. 
XIV. Amterschleichung. 
Wer, um ein öffentliches Amt zu erwerben, oder um bei Wahlen, welche durch 
Gemeinden oder andere Körperschaften geschehen, Wahlstimmen für sich zu gewinnen"
	        
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