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haͤngen oder vorschriftswidrig einen Verhafteten in eine Strafanstalt abliefern lasfen
oder darin aufnehmen, unterlisgen einer Geldbuße von fünf bis Einhundert Gulden.
D) Rechtswidrige Verlängerung der Haft.
Art. 432.
Gerichtspersonen, welche einen Angeschuldigten länger, als vierundzwanzig Stun-
den, in Haft behalten, ohne ihn von der Ursache seiner Verhaftung in Kenntniß zu
setzen, oder einem Verhafteten das ergangene Urtheil nicht binnen vierundzwanzig
Stunden nach dessen Eintreffen verkünden, oder denselben länger, als vierundzwanzig
Stunden nach eröffnetem rechtskräftigen Urtheile ohne gegründete Ursache in dem
Untersuchungsgefängnisse zurückbehalten, deßgleichen Vorsteher von Strafanstalten,
welche einen Strafgefangenen nach Ablauf seiner Straßzeit widerrechtlich in der Anstalt
zurückbehalten, sollen für jeden Tag der Verspätung um zehen Gulden, und, falls
solche Zögerung über vier Wochen gedauert hat, mit Dienstentlassung, gestraft werden-
Sollte die verlängerte Zurückbehaltung des Verhafteten im Untersuchungs"
gefängnisse oder des Strafgefangenen in der Strafanstalt aus Haß, Rachsucht, Eigem
nuß, oder sonst in rechtswidriger Absicht geschehen, so ist, neben dem Verluste der
bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte, auf die Strafe der widerrechtlichen Ge'
fangenhaltung zu erkennen.
Art. 435.
Wenn sich untergeordnete Diener eines Beamten einer eigenmächtigen Verhaf
tung oder rechtswidrigen Verlängerung der Haft schuldig machen, so soll Gefängniß
bis zu sechs Monaten erkannt werden, vorausgesetzt, daß nicht das schwerere Vergehen
der widerrechtlichen Gefangenhaltung (Art. 275) zu ahnden ist.
d) Mißhandlung der Angeschuldigten und Zeugen.
Art. 434.
40 Durch den Untersuchungsbeamten.
Untersuchungsbeamte, welche einen Angeschuldigten oder Zeugen mißhandeln,
sollen, neben der auf die That an sich geseßten Strafe, mit einer Geldbuße von fuͤnf-
zehen bis zweihundert Gulden, bei dem ersten Ruͤckfalle aber, sowie im Falle einer
groben körperlichen Mißhandlung, mit Dienstentlassung, bestraft werden.
Sollte die Mißhandlung in der Absicht geschehen seyn, einem Unschuldigen eln
Gestaͤndniß, oder einem Zeugen eine falsche Aussage abzupressen, so findet jedenfa
die Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte Statt.